17.12.2024 Zivilrecht

OGH: Zur Berichtigung des Grundbuchs gem § 136 GBG

Auch eine Aufsandungserklärung mit Hinweis auf den Rechtsgrund - etwa die Ersitzung des dinglichen Rechts - versehen mit einer dem § 31 Abs 1 GBG entsprechenden Beglaubigung als Urkunde iSd § 26 Abs 1 GBG kann ausreichen, um die angestrebte Einverleibung im Grundbuch zu erreichen


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Berichtigung des Grundbuchs, außerbücherliche Rechtsänderung, Ersitzung, Nachweis, öffentliche Urkunde, Aufsandungserklärung, Rechtsgrund
Gesetze:

 

§§ 31 ff GBG, § 136 GBG

 

GZ 5 Ob 126/24a, 14.11.2024

 

OGH: Liegt ein Fall der nachträglichen außerbücherlichen Rechtsänderung vor, so erfolgt die Angleichung des Grundbuchs an die wahre Rechtslage nach den Regeln über die Grundbuchsberichtigung gem § 136 Abs 1 GBG. Eine nach dieser Bestimmung erwirkte Eintragung hat, weil lediglich die tatsächliche Rechtslage nachvollzogen wird, bloß deklarative Bedeutung und erfordert den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchstands. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen und ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Im Fall einer Ersitzung muss der Erwerber die Ersitzung durch eine beglaubigte Urkunde mit entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Gegners oder durch ein Feststellungsurteil nachweisen.

 

Die für eine Berichtigung nach § 136 GBG erforderliche (öffentliche) Urkunde muss nicht den Erfordernissen zur Einverleibung (§ 33 GBG) entsprechen und auch nicht im Original vorgelegt werden. Die Bestimmung des § 87 GBG gilt für eine Berichtigung nach § 136 GBG nicht. Dass auch eine Aufsandungserklärung mit Hinweis auf den Rechtsgrund - etwa die Ersitzung des dinglichen Rechts - versehen mit einer dem § 31 Abs 1 GBG entsprechenden Beglaubigung als Urkunde iSd § 26 Abs 1 GBG ausreichen kann, um die angestrebte Einverleibung im Grundbuch zu erreichen, hat der Fachsenat bereits ausgesprochen.

 

Die hier von den Antragstellern vorgelegte Kopie des notariell beglaubigt unterfertigten Vertrags „zur Grundbuchsberichtigung“ ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts keine „bloße Behauptung“ ohne entsprechenden Nachweis. Der Vertragstext enthält neben den Anerkenntnis- und Aufsandungserklärungen aller Beteiligten samt Beglaubigung der Unterfertigungen klare Angaben über die jahrelange Nutzung der rund 21 m² großen, unbebauten Fläche, woraus sich nachvollziehbar die - von den Beteiligten ausdrücklich anerkannte - Ersitzung des Eigentumsrechts des Erstantragstellers ergibt. Die Urkunde entspricht damit den Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung nach § 136 GBG.

 

Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts benötigen die von den Antragstellern vorgelegten, aus den Jahren 1950 bis 1977 stammenden Einantwortungsurkunden auch keine Verbücherungsklauseln: Nach der bis zum Inkrafttreten des AußStrG 2003 geltenden Bestimmung des § 174 Abs 2 AußStrG 1854 war eine Verbücherungsklausel nicht Inhalt der Einantwortungsurkunde.