10.12.2024 Verfahrensrecht

OGH: Zur Berichtigung der Parteienbezeichnung

§ 235 Abs 5 ZPO soll schikanöse Bestreitungen der Sachlegitimation durch den Beklagten, die bloß aus einer falschen Bezeichnung des eindeutig gemeinten Rechtssubjekts resultieren, hintanhalten, nicht aber einen Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjekts sanieren


Schlagworte: Berichtigung der Parteienbezeichnung, Parteiwechsel, Sachlegitimation, Spaltung, Verschmelzung, Gesamtrechtsnachfolge, Einbringung, Teilbetrieb
Gesetze:

 

§ 235 ZPO, § 15 SpaltG

 

GZ 6 Ob 108/24m, 06.11.2024

 

OGH: § 235 Abs 5 ZPO erlaubt die Richtigstellung der Parteibezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage „in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens“, das Klagebegehren erhoben worden ist. § 235 Abs 5 ZPO soll schikanöse Bestreitungen der Sachlegitimation durch den Beklagten, die bloß aus einer falschen Bezeichnung des eindeutig gemeinten Rechtssubjekts resultieren, hintanhalten, nicht aber einen Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjekts sanieren.

 

Die Klägerin hat hier eindeutig ein bestimmtes Rechtssubjekt (die Zweitbeklagte) benannt, das sie mit der (offenkundig in Unkenntnis der Abspaltung und der Verschmelzung erhobenen) Klage gegen die Erstbeklagte habe tatsächlich ansprechen wollen. Auch noch in ihrer Rekursbeantwortung strebte sie - seitdem ihr nicht nur der Verschmelzungsvorgang, sondern auch das Vorbringen der Gegenseite zur Abspaltung des Betriebs „Bau“ bekanntgeworden war - die Berichtigung auf die Zweitbeklagte, nicht aber auf die Drittbeklagte an. Sie berief sich darin auf die Gesamtrechtsnachfolge und insbesondere auf § 15 Abs 1 SpaltG. Im Rekurs an den OGH hebt sie zudem hervor, dass ihr Antrag weder verfehlt noch von einem irrigen Gedanken getragen gewesen sei, was bei Erörterung dieser Problematik durch das OLG hervorgekommen wäre.

 

Der OGH teilt die Ansicht des OLG, es hätte die Klägerin in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen gegeben, dass die Drittbeklagte eindeutig die in Wahrheit (immer schon) gemeinte Partei sei, die lediglich unrichtig mit der Bezeichnung der Erstbeklagten versehen in Anspruch genommen hätte werden sollen, nicht. Für die Berichtigung hat sich die Klägerin auf die Gesamtrechtsnachfolge infolge der Verschmelzung der Erstbeklagten mit der Zweitbeklagten berufen, welche Rechtsnachfolge auch die der Verantwortung nach § 15 Abs 1 SpaltG in Bezug auf die zuvor erfolgte Abspaltung eines Teilbetriebs einschloss. Sie hat ein konkretes Rechtssubjekt unter Angabe von Firmenbezeichnung und Firmenbuch-Nr als tatsächlich gemeinte Partei benannt, auf welcher sie auch im Rekurs (und nach der Thematisierung der Abspaltung des Betriebs „Bau“ auf die Drittbeklagte) beharrte. Zudem zog sie in der Rekursbeantwortung in Zweifel, dass die klagsgegenständlichen Verbindlichkeit tatsächlich dem „Teilbetrieb Bau“ zugeordnet wurde. Ohne Erörterung hätte bei dieser Sachlage das OLG nicht eine von der Klägerin nicht benannte „prozessfremde“ Gesellschaft in das Verfahren einbeziehen dürfen.