10.12.2024 Strafrecht

OGH: Zum Beweisverwendungsverbot des § 55d Abs 7 EU-JZG

§ 55d Abs 7 EU-JZG normiert (nur) für den Fall einer "Unterrichtung" einer (österreichischen) Sta von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde ein unbedingtes Beweisverwendungsverbot


Schlagworte: Ausländische Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Österreich, Unterrichtung, Staatsanwaltschaft, Untersagung, Beweisverwendungsverbot
Gesetze:

 

§§ 55a ff EU-JZG, § 140 StPO

 

GZ 14 Os 107/24b, 05.11.2024

 

OGH: Nach § 55d Abs 7 EU-JZG hat eine (österreichische) Sta, bei der eine „Unterrichtung“ durch eine ausländische Strafverfolgungsbehörde darüber einlangt, dass eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in Österreich (etwa weil sich der Betroffene im Überwachungszeitraum hier aufgehalten hat) ohne technische Unterstützung (durch österreichische Behörden und/oder Unternehmen) bereits durchgeführt wurde, gegenwärtig durchgeführt wird oder in Zukunft durchgeführt werden soll, der ausstellenden (unterrichtenden) Behörde im Fall des Vorliegens der in § 55a Abs 1 Z 1 bis 5, 8 und 13 genannten Gründe binnen 96 Stunden mitzuteilen, dass die Überwachung von Nachrichten nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist sowie bereits gesammelte Ergebnisse der Überwachung von Nachrichten nicht verwendet werden dürfen.

 

Eine auf (nach der Beschwerdebehauptung vorliegende) Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach vorheriger Installation eines (Entschlüsselungs-)Programms auf den Mobiltelefonen der Nutzer ohne deren Kenntnis gerichtete Europäische Ermittlungsanordnung eines anderen Mitgliedstaats dürfte von österreichischen Behörden nach § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG nicht vollstreckt werden. Wäre also eine österreichische Sta über eine solche (wenngleich bereits abgeschlossene, ohne Einbindung österreichischer Behörden vorgenommene) Ermittlungsmaßnahme unterrichtet worden, hätte sie die in § 55d Abs 7 EU-JZG normierte Verpflichtung getroffen.

 

Der österreichische Gesetzgeber hat mit § 55d Abs 7 EU-JZG für den Fall einer Unterrichtung von der Durchführung einer vom Vollstreckungshindernis des § 55a Abs 1 Z 13 EU-JZG erfassten Ermittlungsmaßnahme eine klare Regelung iSe unbedingten (§ 140 Abs 1 StPO vergleichbaren) Beweisverwendungsverbots geschaffen. Für eine Abwägung unter Beachtung allgemeiner grundrechtlicher Garantien der Verfahrensfairness ist demnach in der von dieser Regelung erfassten Konstellation kein Raum.