OGH: Zur Unterscheidungskraft von Marken
Nicht jeder Marke, die nicht beschreibend ist, kommt bereits Unterscheidungskraft zu; für die Beurteilung ist auf den Gesamteindruck für die beteiligten Verkehrskreise abzustellen
§ 4 MSchG
GZ 4 Ob 148/24d, 22.10.2024
OGH: (Originär) Unterscheidungskräftig ist eine Marke nach stRsp, wenn sie unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann, sodass die maßgeblichen Verkehrskreise die Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers ohne Verwechslungsgefahr von denen mit anderer betrieblicher Herkunft unterscheiden können.
Beschreibend iSd § 4 Abs 1 Z 4 MSchG sind Angaben dann, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt hingegen keine beschreibende Angabe vor.
Nach stRsp sind die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 1 bis 5 MSchG zwar gesondert zu prüfen, einer beschreibenden Angabe iSd Z 4 fehlt es aber auch an Unterscheidungskraft iSd Z 3. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber nicht, dass jeder Marke, die nicht beschreibend ist, bereits Unterscheidungskraft zukäme. Für die Beurteilung ist auf den Gesamteindruck für die beteiligten Verkehrskreise abzustellen; das sind insbesondere alle Personen, die als Erwerber der Ware in Betracht kommen.
Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck idR der Wortbestandteil maßgebend, weil sich der Geschäftsverkehr zumeist am prägenden Kennwort orientiert. Schutzunfähige oder schwache Teile tragen im Allgemeinen, wenn überhaupt, nur wenig zum Gesamteindruck des Zeichens bei.
Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob diese als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden können, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware bzw das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware bzw das Unternehmen zu bezeichnen. Die Schutzfähigkeit von neu geschaffenen Wortkombinationen hängt sohin davon ab, ob die beteiligten Verkehrskreise ihren Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und diese als beschreibenden Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstehen.