VwGH: Zur Frage, ob ein ausländischer Fahrzeughändler als ein befugter Fahrzeughändler iSd § 12a 2 TS NoVAG anzusehen sei und ihm damit in weiterer Folge eine Vergütungsberechtigung zukomme
Auch wenn das NoVAG weder die Lieferung noch das Verbringen gesondert definiert, knüpft es an mehreren Stellen ausdrücklich an das UStG an, weshalb davon auszugehen ist, dass die in § 12a NoVAG genannten Tatbestandsmerkmale der Lieferung und Verbringung iSd UStG zu verstehen sind; der Umstand, dass das Fahrzeug offenbar vom Mitbeteiligten abgeholt und nach Deutschland gebracht wurde, ändert nichts daran, dass Lieferer im Revisionsfall der inländische Fahrzeughändler war
§ 12a NoVAG, § 3 UStG
GZ Ra 2023/15/0010, 23.10.2024
VwGH: Die EB zur Regierungsvorlage zur UFSG – Novelle 2006 , mit dem der Vergütungstatbestand der Lieferung bzw des Verbringens durch einen befugten Fahrzeughändler in § 12a Abs 1 NoVAG eingeführt wurde, lauteten:
„Auf Grund des Erkenntnisses des VfGH vom 30. September 2005, Zl G 99/05, ist eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe im Falle der Verbringung bzw der Lieferung eines Gebrauchtfahrzeuges ins Ausland notwendig. Nunmehr ist auch das Verbringen eines Privatfahrzeuges ins Ausland als Übersiedlungsgut, bzw das Verbringen eines betrieblichen Fahrzeuges in eine ausländische Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen als Tatbestand gem § 12a anzusehen und führt daher zu einem Vergütungsanspruch. Als weiterer Tatbestand wird die Lieferung durch einen Fahrzeughändler ins Ausland bzw ins übrige Gemeinschaftsgebiet angesehen. Auch in diesem Fall besteht der Anspruch auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung im Inland. Nicht unter die Begünstigung fällt die Lieferung eines privaten PKW ins Ausland. Der VfGH hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2006 Zeit gegeben, eine verfassungskonforme Regelung in Kraft zu setzen.“
§ 12a Abs 1 NoVAG nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit; diese kann jedoch aus den Tatbeständen, die in den drei Teilstrichen festgelegt sind, erschlossen werden. Die Bestimmung sieht nicht vor, dass es sich bei dem befugten Fahrzeughändler um einen inländischen Fahrzeughändler handeln muss. Nach der Rsp des VwGH ist für die Frage, wer die Vergütung beantragen kann, vielmehr darauf abzustellen, wem die Lieferung bzw das Verbringen, die zu einer dauerhaften Verlegung des Standorts des Fahrzeuges ins Ausland geführt haben, zuzurechnen ist.
Gem § 3 Abs 1 UStG liegt eine Lieferung vor, wenn ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Gem Art 3 Abs 1 UStG gilt als Lieferung gegen Entgelt das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung. Der Unternehmer gilt als Lieferer.
Auch wenn das NoVAG weder die Lieferung noch das Verbringen gesondert definiert, knüpft es an mehreren Stellen ausdrücklich an das UStG an, weshalb davon auszugehen ist, dass die in § 12a NoVAG genannten Tatbestandsmerkmale der Lieferung und Verbringung iSd UStG zu verstehen sind. Dafür sprechen auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, die als Beispiele für ein Verbringen solche aufzählen, bei denen ein Gegenstand zur eigenen Verfügung in das übrige Unionsgebiet gelangt.
Im Revisionsfall liegt kein Verbringen des Kfz in diesem Sinne vor, sondern eine Lieferung vom inländischen Fahrzeughändler an die mitbeteiligte Partei. Der Umstand, dass das Fahrzeug offenbar vom Mitbeteiligten abgeholt und nach Deutschland gebracht wurde, ändert nichts daran, dass Lieferer im Revisionsfall der inländische Fahrzeughändler war.
Dass auch im Abholfall die Lieferung - wie bei der Umsatzsteuer - dem Verkäufer und nicht dem Abholenden zugerechnet wird, ergibt sich auch daraus, dass in jenen Fällen, bei denen der Erwerber kein befugter Fahrzeughändler, sondern ein anderer Unternehmer oder Privater ist, sonst von niemandem eine Rückvergütung beantragt werden könnte und zwar weder nach dem 1. noch nach dem 2. TS des § 12a NoVAG.
Vergütungsberechtigter ist somit im Revisionsfall der Verkäufer des Fahrzeuges und nicht der Mitbeteiligte. Dass der Vergütungsberechtigte keinen Antrag auf Vergütung gestellt hat, macht § 12a NoVAG nicht unionsrechtswidrig oder verfassungswidrig, weil es dem Erwerber eines Fahrzeuges freisteht, im Kaufvertrag der möglichen NoVA-Rückvergütung Rechnung zu tragen.