19.11.2024 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Namensrecht iZm „Gebäude-Bezeichnungen“

Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten


Schlagworte: Namensrecht, Bezeichnung, Person, höchstpersönliches Recht, Domain, Kennzeichnung, Unterscheidungskraft, Etablissementbezeichnung, Gebäude, Liegenschaftseigentümer
Gesetze:

 

§ 43 ABGB

 

GZ 4 Ob 77/24p, 22.10.2024

 

OGH: Der Name kennzeichnet eine Person und unterscheidet sie von anderen (sog „Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfunktion“ des Namens). Das Namensrecht (§ 43 ABGB) schützt die Person in bestimmten Fällen, in denen ein Dritter in ihr Recht eingreift, sich mit ihrem Namen zu identifizieren. Der Schutz steht natürlichen und juristischen Personen zu. Als höchstpersönliches Recht ist das Namensrecht nicht übertragbar. Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion - also jede Bezeichnung, die eine Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet (und insofern auf sie „hinweist“). Voraussetzung dafür ist die originäre oder durch Benutzung erworbene Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Bezeichnung. Bezeichnungen mit Namensfunktion können (ua) sein: Namensbestandteile, Firmenbestandteile, (schlagwortartige) Abkürzungen von Namen und Firmen, Firmenschlagworte, Vulgär- oder Hofnamen, Etablissementbezeichnungen und ihre schlagwortartigen Bestandteile, Domains sowie Bezeichnungen von Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit. Der Namensschutz steht jeweils der natürlichen oder juristischen Person (oder Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen) zu, welche die Bezeichnung mit Namensfunktion kennzeichnet und von anderen unterscheidet.

 

Die Klägerin hat hier weder behauptet, dass die in Österreich bekannte Bezeichnung des Gebäudes, das auf ihrer Liegenschaft steht, (auch) sie selbst als juristische Person mit Namensfunktion identifiziere - also kennzeichne und von anderen unterscheide -, noch Tatsachen vorgebracht, die diesen rechtlichen Schluss zuließen. Ein Namensschutz (§ 43 ABGB) kommt damit nicht in Betracht:

 

Der Eigentümer einer Liegenschaft, auf der ein in Österreich unter einer bestimmten Bezeichnung bekanntes Gebäude steht, kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten. Ein aus der Rechtsstellung als Liegenschaftseigentümer abgeleitetes „Namensrecht“ an der Bezeichnung eines Gebäudes, wie es der Klägerin vorschwebt, stünde nach einer Veräußerung der Liegenschaft dem neuen Eigentümer zu. Ein solcher „Übergang“ des Namensrechts widerspräche dessen Höchstpersönlichkeit. Schon aus diesem Grund kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Analogieschluss zu § 43 ABGB stützen.