OGH: Zum Schadenersatz nach § 87 Abs 2 UrhG (Recht am eigenen Bild)
Nur rechtskräftige Zusprüche von Entschädigungen in Medienverfahren sind auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG anzurechnen
§ 78 UrhG, § 87 UrhG
GZ 6 Ob 118/24g, 08.10.2024
OGH: Bei der Veröffentlichung von Personenbildern ist das Fehlen eines eigenständigen Nachrichtenwerts des Bildes im Rahmen der - zur Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten stets vorzunehmenden - Interessenabwägung zwischen dem (hier auch postmortalen) Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums von Bedeutung. Je geringer der Informationswert des Bildes ist, desto eher muss das Veröffentlichungsinteresse des Mediums gegenüber schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Abgebildeten zurücktreten. Wie eine gebotene Interessenabwägung ausfällt, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass dadurch - abgesehen vom Fall einer gravierenden Fehlbeurteilung - regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 ZPO berührt werden.
Gem § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG kann der Geschädigte eine angemessene Entschädigung für die in keinem Vermögensschaden bestehenden Nachteile verlangen, die er durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild erlitten hat. Ob die Voraussetzungen für den Zuspruch immateriellen Schadenersatzes nach § 87 Abs 2 UrhG vorliegen, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls und bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Gleiches gilt für die im Einzelfall angemessene Höhe.
Auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG sind im Medienverfahren als Entschädigung für die erlittene Kränkung zugesprochenen Beträge anzurechnen, um die durch die Gesetzeslage gegebene Anspruchskonkurrenz zu entschärfen. Die gebotene Anrechnung ist ein Mittel, die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen zu entschärfen und erfüllt einen mit der Konsumtion deckungsgleicher Ansprüche vergleichbaren Zweck. Sie stellt sicher, dass keine Mehrfachinanspruchnahme erfolgt. Tatsächlich läge kein Rechtsgrund für jene Leistungen vor, die in Erfüllung desselben Leistungszwecks doppelt erbracht würden. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass (nur) rechtskräftige Zusprüche von Entschädigungen in Medienverfahren auf den Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG anzurechnen seien, findet daher Deckung in der Rsp des OGH. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten würde zur Anrechnung von Beträgen führen, die die Geschädigte - abhängig vom Ausgang des noch nicht rechtskräftigen Medienverfahrens - womöglich letztlich gar nicht erhält.