12.11.2024 Zivilrecht

OGH: Zu Änderungen iSd § 16 WEG

Der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG ist weit auszulegen und erfasst auch Änderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft; eine aus der angestrebten Änderung allenfalls resultierende Änderung der Nutzwerte ist kein Versagungsgrund


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Wohnungseigentumsobjekt, allgemeine Teile der Liegenschaft, Zulässigkeit, Interessenabwägung, Änderung der Nutzwerte
Gesetze:

 

§ 16 WEG

 

GZ 5 Ob 107/24g, 30.08.2024

 

OGH: Nach stRsp ist der Änderungsbegriff des § 16 Abs 2 WEG weit auszulegen und erfasst auch Änderungen allgemeiner Teile der Liegenschaft, soweit diese eine vorteilhaftere Nutzung des Wohnungseigentums bewirken oder dieser dienlich sind. Dies gilt selbst dann, wenn davon ausschließlich allgemeine Teile der Liegenschaft betroffen sind, so zB beim Umbau eines Holzschuppenabteils auf Allgemeinflächen, beim Einbau eines Aufzugs im allgemeinen Treppenhaus, bei Schaffung eines baulich abgegrenzten und versperrten Kellerabteils auf einer Allgemeinfläche, bei der Montage von Schuhregalen in einer der Allgemeinfläche zuzuordnenden Wandnische und am Boden sowie bei der Errichtung einer Glaskonstruktion im Bereich der an die Schiebetüren angrenzenden Terrassenfläche eines Wohnungseigentumsobjekts. Diese Auffassung wird auch in der Lit geteilt.

 

Dass die Vorinstanzen das Antragsbegehren nach den Kriterien des § 16 Abs 2 WEG geprüft haben, entspricht somit höchstgerichtlicher Rsp. Das Begehren der Antragstellerin ging hier dahin, die Zustimmung der Antragsgegner zur Änderung durch Schließung eines Lichtschachts und Schaffen von Flurflächen im ersten Obergeschoss der Liegenschaft unter Bezugnahme auf eine zusätzliche Beleuchtung zu ersetzen.

 

Das Rekursgericht ging davon aus, dass die Umwidmung der Wohnungseigentumsobjekte der Antragstellerin in solche zur Beherbergung von Studenten einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Änderungen nicht nur bau- und feuerpolizeilich bewilligt sei, sondern wohnungseigentums- bzw privatrechtlich durch Sachbeschlüsse genehmigt wurde. Die mit der Widmungsänderung objektiv notwendig verbundenen baulichen Änderungen seien als Teil der typischen Auswirkungen dieser Widmungsänderung - ungeachtet einer auf die Widmungsänderung beschränkten Antragstellung - bereits in die Beurteilung der Zulässigkeit der Widmungsänderung miteinbezogen worden, weil die isolierte Beurteilung nur der Widmungsänderung dem Gebot der Wahrung der schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer nicht gerecht würde. Dass eine aus der angestrebten Änderung allenfalls resultierende Änderung der Nutzwerte kein Versagungsgrund iSd § 16 Abs 2 WEG ist, führte bereits das Rekursgericht unter Berufung auf höchstgerichtliche Rsp aus.