11.11.2024 Arbeitsrecht

VwGH: Zur Frage,ob für eine ‚Verwendung‘ iSd § 78 Abs 1 GehG eine Weisung erforderlich ist, dass der Beamte den entsprechenden höherwertigen Arbeitsplatz einnimmt, oder ob es ausreicht, wenn der Beamte die höherwertige Tätigkeit faktisch ausübt in der Annahme auf den höherwertigen Arbeitsplatz verwendet zu werden

Der VwGH hat bereits zu § 37 Abs 1 GehG, der die Funktionsabgeltung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes betrifft und hinsichtlich der Voraussetzungen gleichlautend zu § 78 Abs 1 GehG formuliert ist, ausgesprochen, maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach der zitierten Bestimmung zustehen können, ist nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht


Schlagworte: Gehaltsrecht, Funktionsabgeltung, Verwendung, Weisung
Gesetze:

 

§ 78 GehG, § 37 GehG

 

GZ Ro 2022/12/0009, 19.08.2024

 

VwGH: Der VwGH hat bereits zu § 37 Abs 1 GehG, der die Funktionsabgeltung von Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes betrifft und hinsichtlich der Voraussetzungen gleichlautend zu § 78 Abs 1 GehG formuliert ist, ausgesprochen, maßgeblich für die Frage, ob dem Beamten Geldleistungen nach der zitierten Bestimmung zustehen können, ist nicht, ob er mit einem in der Diensteinteilung seiner Zuteilungsdienststelle organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der während seiner Dienstzuteilung herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht.

 

Diese Rsp ist auf den insofern gleichlautenden § 78 Abs 1 GehG zu übertragen.

 

Das VwG, das im vorliegenden Fall darauf abstellte, dass der Revisionswerber entsprechend seiner Arbeitsplatzbeschreibung das Kommando unterstützt habe und keine (konkludente) Weisung vorgelegen sei, dass er funktional als stellvertretender Wachzimmerkommandant oder Kommandant eingesetzt bzw verwendet werde, wich damit auch nicht von der dargelegten Rsp des VwGH ab.