OGH: Zum Frühstarterbonus gem § 262a ASVG
Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gem § 262a ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahrs heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind
§ 262a ASVG, Art 6 VO (EG) 883/2004, Art 52 VO (EG) 883/2004
GZ 10 ObS 83/23p, 13.08.2024
OGH: Nach § 262a Abs 1 ASVG gebührt zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Invaliditätspension für jeden Beitragsmonat aufgrund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in (gem § 262a Abs 3 ASVG aufzuwertender) Höhe von € 1. Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem (aufzuwertenden) Höchstausmaß von € 60 begrenzt (§ 262a Abs 1 S 2 ASVG). Nach § 262a Abs 2 ASVG gebührt der Frühstarterbonus nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden. Der Bonus ist auf die nach Berücksichtigung allfälliger Zu- oder Abschläge (vgl § 261 ASVG) berechnete Pension aufzuschlagen. Damit sollen Beitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit, die vor Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, besonders gewürdigt werden.
Besteht ein Leistungsanspruch allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, ist nach Art 52 Abs 1 VO (EG) 883/2004 eine doppelte Berechnung durchzuführen: In einem ersten Schritt ist nach Art 52 Abs 1 lit a nur mit den im eigenen Staat erworbenen Versicherungszeiten und nach den Berechnungsregeln dieses Staates eine innerstaatliche („autonome“) Leistung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist nach Art 52 Abs 1 lit b eine anteilige Leistung zu ermitteln, und zwar unter Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode. Als Leistung gebührt nach Art 52 Abs 3 der höhere der beiden Beträge.
Besteht allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein Leistungsanspruch, insbesondere weil nur mit den eigenen Zeiten die Mindestversicherungszeit bzw Wartezeit nicht erfüllt ist, so ist ausschließlich die anteilige Leistung unter Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode zu ermitteln. Die österreichischen Rechtsvorschriften stellen idR nur auf das Vorliegen von Versicherungszeiten in Österreich ab; die Berücksichtigung ausländischer Zeiten erfolgt erst im unionsrechtlichen Kontext. Danach sollen Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, nur durch die Zusammenrechnung der Zeiten berücksichtigt werden. Diese erfolgt nur in der in Art 6 VO (EG) 883/2004 eingeschränkten Funktionen, nämlich im Rahmen anspruchsbegründender und anspruchserhaltender Normen, die bestimmte Mindestzeiten voraussetzen.