OGH: Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit b 2. Fall EO
Die Frau begründete ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nur damit, dass ihr ein Anspruch nach §§ 81 ff EheG zustehe und der Mann beabsichtige, seine Liegenschaften an seinen Sohn aus erster Ehe zu übertragen; dass das Rekursgericht dies als unzureichend ansah, um die (zumindest teilweise) Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zur aufzuteilenden Vermögensmasse darzulegen, bedarf keiner Korrektur; da auch das weitere Vorbringen der Frau nicht hinreichend klar erkennen ließ, warum es sich bei den vom Sicherungsantrag betroffenen Liegenschaften um eheliche Ersparnisse oder um eheliches Gebrauchsvermögen iSd § 81 EheG handle, ist es insgesamt vertretbar, dass das Rekursgericht diesen mangels erforderlichen Sachvorbringens (sohin wegen Unschlüssigkeit) abwies
§ 382 EO, §§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 130/24k, 25.09.2024
OGH: Die Behauptungen der gefährdeten Partei stellen die Grenzen dar, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. Das Gericht hat nicht von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder ergänzendes Vorbringen zu dringen. Da eine Sicherungsverfügung nach § 382 Z 8 lit b 2. Fall EO nur Vermögensgegenstände betreffen kann, die gem den §§ 81 ff EheG (zumindest teilweise) der Aufteilung unterliegen, muss der Antragsteller darlegen (und in der Folge bescheinigen), dass sich sein Sicherungsbegehren auf solche bezieht.
Im Beweisverfahren (hier: Bescheinigungsverfahren) hervorgekommene Umstände dürfen einer Entscheidung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie im Parteivorbringen Deckung finden. Auf durch Vorbringen nicht gedeckte („überschießende“) Feststellungen darf sich das Gericht nur stützen, wenn sich diese im Rahmen des geltend gemachten Anspruchsgrundes oder der dagegen erhobenen Einwendungen halten. Ob dies zutrifft, ist – ebenso wie die Frage, ob eine Partei bestimmte Tatsachen behauptet hat – im Einzelfall zu beurteilen und wirft daher typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Frau begründete ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung nur damit, dass ihr ein Anspruch nach §§ 81 ff EheG zustehe und der Mann beabsichtige, seine Liegenschaften an seinen Sohn aus erster Ehe zu übertragen. Dass das Rekursgericht dies als unzureichend ansah, um die (zumindest teilweise) Zugehörigkeit dieser Liegenschaften zur aufzuteilenden Vermögensmasse darzulegen, bedarf keiner Korrektur. Da auch das weitere Vorbringen der Frau nicht hinreichend klar erkennen ließ, warum es sich bei den vom Sicherungsantrag betroffenen Liegenschaften um eheliche Ersparnisse oder um eheliches Gebrauchsvermögen iSd § 81 EheG handle, ist es insgesamt vertretbar, dass das Rekursgericht diesen mangels erforderlichen Sachvorbringens (sohin wegen Unschlüssigkeit) abwies.
Dem Argument, es fehle Rsp zur Frage „der exakten Bestimmtheit eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß [richtig] § 382 Z 8 lit b 2. Fall EO“, ist zu entgegnen, dass ein solcher Antrag – wie dargelegt – zumindest auch Angaben zur Zugehörigkeit des betroffenen Gegenstands zur Aufteilungsmasse enthalten muss. Dass das Rekursgericht bei der Auslegung des Antragsvorbringens und Beurteilung der Frage, ob die erstinstanzlichen Feststellungen von diesem gedeckt waren, von (grundsätzlicher) Rsp des OGH abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine konkrete – im Einzelfall korrekturbedürftige – Fehlbeurteilung wirft die Frau der zweiten Instanz gar nicht substanziiert vor. Ihre pauschale Behauptung, der als bescheinigt angenommene Sachverhalt liege „eindeutig im Rahmen des Vorbringens“, lässt keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erkennen. Die Parteiaussage ersetzt das erforderliche Tatsachenvorbringen entgegen dem Standpunkt der Revisionsrekurswerberin nicht; dies gilt grundsätzlich auch für im Verfahren vorgelegte Urkunden.
Dass der Frau eine Bescheinigung der Gefährdung ihres Aufteilungsanspruchs gelungen sei, geht an der maßgeblichen Begründung des Rekursgerichts zum fehlenden Sachvorbringen (zur Einbeziehung der vom Sicherungsantrag umfassten Liegenschaften in die Aufteilungsmasse) vorbei.
Dass der erstinstanzliche Beschluss allenfalls nur aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen gewesen wäre, zielt darauf ab, dass der Frau die Möglichkeit zur Verbesserung ihres Antragsvorbringens zu geben gewesen wäre. Eine solche Vorgehensweise hätte jedoch dem Wesen des Provisorialverfahrens widersprochen