OGH: Zur Verteilung des Erlöses aus der freihändigen Verwertung einer Sondermasse durch den Insolvenzverwalter
Nach rechtskräftiger Genehmigung des Verteilungsentwurfes des Insolvenzverwalters ist ein Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek nach § 222 EO nicht mehr zulässig
§ 120 IO, § 130 IO, § 213 EO, § 222 EO, § 234 EO
GZ 8 Ob 51/24v, 26.08.2024
OGH: Der Erlös, der bei der - iSd § 120 Abs 2 IO - außergerichtlichen (freihändigen) Verwertung einer durch Absonderungsrechte belasteten Sondermasse durch den Insolvenzverwalter erzielt wurde, ist nach den Verteilungsvorschriften der EO durch das Insolvenzgericht in einer amtswegig und zwingend durchzuführenden Verteilungstagsatzung unter Berücksichtigung der Verteilungsvorschriften der EO im Verteilungsbeschluss zu verteilen. Ersatzansprüche nach § 222 Abs 3 und 4 EO müssen spätestens in dieser Verteilungstagsatzung erhoben werden. Eine sofortige Verteilung ohne Verteilungstagsatzung ist unzulässig und begründet Nichtigkeit des Verteilungsbeschlusses nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.
Dass die exekutionsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind, gilt auch für die Frage der Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses, die sich nach § 234 EO richtet. Zur Anfechtung eines Verteilungsbeschlusses mit Rekurs sind nach § 234 Abs 1 EO der Verpflichtete und die zur Verteilungstagsatzung erschienenen Berechtigten nur im Umfang des ihnen gem § 213 EO zustehenden Widerspruchsrechts befugt. Das Rekursrecht steht in diesem Umfang aber auch den zur Verteilungstagsatzung nicht erschienenen Berechtigten und den Erschienenen zu, die nicht Widerspruch erhoben haben, wenn durch den Verteilungsbeschluss zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt wurden oder wenn der Verteilungsbeschluss gegen die zwingenden Verteilungsgrundsätze verstößt, die stets von Amts wegen zu beachten sind.
Das Erstgericht fasste hier einen in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, mit dem es aussprach, dass der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters genehmigt wird, und die Sondermassekosten des Insolvenzverwalters nach § 82d IO bestimmte. Das Rekursgericht verstand diesen Beschluss dahin, dass damit der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters iSd § 130 Abs 2 IO „genehmigt“ und ein Verteilungsbeschluss gefasst wurde.
Aus der Rsp, wonach Anträge nach § 222 Abs 3 und 4 EO spätestens in der Verteilungstagsatzung zu stellen sind, und ein Verteilungsbeschluss erst nach Abhaltung einer solchen Tagsatzung gefasst werden darf, folgt zwingend, dass solche Anträge nach Fassung eines Verteilungsbeschlusses nicht mehr zulässig waren. Ihre Zurückweisung hält sich daher im Rahmen der Rechtslage.