VwGH: Zum Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung
Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, die - im Rahmen der Beweiswürdigung - aus den Umständen erschließbar sein kann
§ 8 KStG, § 167 BAO
GZ Ro 2023/15/0030, 28.08.2024
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursächlichkeit wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt.
Neben diesem objektiven Tatbild einer verdeckten Ausschüttung ist auch die Erfüllung des subjektiven Tatbildes erforderlich, nämlich eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft.
Das BFG hat festgestellt, dass die S GmbH als Bürge und Zahler für die Verbindlichkeiten der beiden Tochterunternehmen in Anspruch genommen wurde und die Verbindlichkeiten vollständig beglichen hat. Weiters wurde festgestellt, dass die privaten Liegenschaften des CS als Sachhaftung für die aushaftenden Verbindlichkeiten gedient hatten, weshalb nach Ansicht des BFG die S GmbH einen anteiligen Regressanspruch gegen CS hatte.
Das BFG hat das objektive Tatbild einer verdeckten Ausschüttung somit bestätigt, weil durch die fehlende Regressierung die S GmbH zugunsten von CS entreichert wurde und fremden Dritten gegenüber sehr wohl ein Regress geltend gemacht worden wäre. Dies begegnet keinen vom VwGH aufzugreifenden Bedenken.
Gleiches gilt für die Annahme des subjektiven Tatbilds. Ob eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung vorliegt, ist eine Frage der Beweiswürdigung, wobei eine solche aus den Umständen des Falles abgeleitet werden kann.
Das BFG hat das objektive und subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung bejaht. Ausgehend von der dargestellten Rsp ist nicht zu erkennen, dass dahingehend eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorläge, bewegt sich das Erkenntnis des BFG doch im Rahmen dieser Rsp.