21.10.2024 Verkehrsrecht

VwGH: Zur Blutuntersuchung iSd § 5 Abs 4a StVO iVm Abs 6 StVO

Die Blutuntersuchung ist subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkomattests faktisch nicht möglich ist


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Blutuntersuchung
Gesetze:

 

§ 5 StVO, § 99 StVO

 

GZ Ra 2024/02/0148, 23.07.2024

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist eine wesentliche Voraussetzung für die Verbringung des Probanden zu einem Arzt zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach § 5 Abs 4a StVO iVm Abs 6 StVO das Vorliegen von Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind und die eine Untersuchung nach § 5 Abs 2 StVO unmöglich machen.

 

Die Blutuntersuchung ist subsidiär und soll nur dort zum Zug kommen, wo die Durchführung eines Alkomattests faktisch nicht möglich ist.

 

Nach der hg Rsp hat derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Alkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades zur Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zu bringen.

 

Im vorliegenden Fall war dem Revisionswerber die Ablegung des Alkoholvortests möglich; dass er bei der (späteren) Aufforderung auf Ablegung des Alkomattests auf dessen Unmöglichkeit hingewiesen hätte, bringt der Revisionswerber nicht vor.

 

Soweit der Revisionswerber vorbringt, die Revision sei zulässig, weil das VwG vom Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2020, Ro 2020/02/0011, abweiche, ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass nach den Ausführungen im dortigen Revisionsverfahren der Revisionswerber zu Ro 2020/02/0011 von den Polizeibeamten zur Blutabnahme aufgefordert worden war und die das Blut abnehmende Ärztin den dortigen Revisionswerber „ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat, dass sein Blut ‚auch‘ wegen des Verdachts auf einen Verkehrsunfall mit Alkoholeinfluss abgenommen werde“. Dass dies so auch im vorliegenden Verfahren der Fall gewesen wäre, ist dem festgestellten Sachverhalt des VwG nicht zu entnehmen und wird vom Revisionswerber auch nicht behauptet. Anders als im Verfahren zu Ro 2020/02/0011 ist in den Akten auch kein Laborbefund mit dem Blutalkoholgehalt des Revisionswerbers zu finden. Der im angesprochenen Erkenntnis zitierte Sachverhalt unterschied sich daher wesentlich von jenem im gegenständlichen Fall, weshalb sich diese Entscheidung nicht als einschlägig erweist.

 

Wenn der Revisionswerber schließlich vorbringt, dass das VwG von der Rsp des VwGH abweiche, weil es bei bereits erfolgter Blutabnahme weiterhin die Durchführung eines Atemalkoholtests für zulässig erachte, so ist dazu auszuführen, dass nach den Feststellungen des VwG der Revisionswerber nicht von den Polizisten zur Duldung einer Blutabnahme aufgefordert worden ist und er auch nicht von einem Arzt darüber aufgeklärt wurde, dass sein Blut zu diesem Zweck abgenommen werde; insoweit sind die Ausführungen des Revisionswerbers, das VwG verlange eine „zusätzliche“ Atemalkoholmessung, nicht nachvollziehbar.