08.10.2024 Zivilrecht

OGH: Zur condictio causa data non secuta zwischen Lebensgefährten

Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, kann nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden


Schlagworte: Bereicherungsrecht, Kondiktion, Wegfall des Geschäftszwecks, condictio causa data non secuta, Abwicklung, Lebensgemeinschaft, Abgeltung, , Wertverlust, Restnutzen
Gesetze:

 

§ 1435 ABGB

 

GZ 7 Ob 72/24z, 28.08.2024

 

OGH: Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind idR unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Leistungen und Aufwendungen, die keinen in die Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind, haben bei einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt. Dies gilt etwa für laufende Zahlungen für den gemeinsamen Unterhalt, die gemeinsame Wohnung oder ganz allgemein für die Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind.

 

Ein Partner kann allerdings nach dem Ende der Lebensgemeinschaft nach § 1435 ABGB außergewöhnliche Leistungen (zB Erwerb einer Wohnung, Errichtung eines Hauses oder Anschaffung eines PKW) zurückfordern, die er erkennbar im Hinblick auf das Weiterbestehen der Gemeinschaft erbracht hat, soweit ein die Lebensgemeinschaft überdauernder Nutzen verbleibt. Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion erstreckt sich auf all jene Fälle, in denen eine Leistung in der Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung erbringt, zu der er sich aber nicht verbindlich verpflichten kann oder nicht verpflichten will. Ein solcher Zweck kann der weitere Bestand der Lebensgemeinschaft oder auch die gemeinsame Nutzung eines gemeinsam gebauten Hauses sein. Die Kondiktion ist zulässig, wenn sich der Leistungsempfänger über den Zweck und den Charakter der Leistungen im Klaren war oder sich hätte im Klaren sein müssen.

 

Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, kann nur der dem Leistungsempfänger verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden. Dabei handelt es sich um eine vom sonstigen Bereicherungsrecht abweichende Besonderheit der condictio causa data non secuta iZm der Abwicklung beendeter Lebensgemeinschaften ausgehend von der Annahme, dass bis dahin der Wertverlust der Leistung durch die (teilweise) Zweckerreichung ausgeglichen wurde. Wohnte daher etwa der die Leistung erbracht habende Lebensgefährte einige Jahre im Haus der Lebensgefährtin, so ist dies bei der Ermittlung der Höhe des Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen. Da hier die Frage des der Klägerin verbleibenden Restnutzens bislang im Verfahren unerörtert blieb, ist die Aufhebung der Entscheidung unumgänglich.