07.10.2024 Sozialrecht

VwGH: § 32 EpiG – Vergütung für den Verdienstentgang

Ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG setzt eine Absonderung des Anspruchwerbers gem §§ 7 oder 17 EpiG voraus, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen (und somit nicht - wie im vorliegenden Fall - für eine Kommanditgesellschaft) in Betracht kommt


Schlagworte: Epidemierecht, Vergütung für den Verdienstentgang, natürliche Personen, Kommanditgesellschaft, Antragslegitimation
Gesetze:

 

§ 32 EpiG, § 17 EpiG, § 7 EpiG

 

GZ Ra 2024/09/0029, 04.07.2024

 

VwGH: Festzuhalten ist, dass nach der stRsp des VwGH ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG ausscheidet, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat.

 

Zudem hat der VwGH dargelegt, dass ein Ersatzanspruch nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Absonderung des Anspruchwerbers gem §§ 7 oder 17 EpiG voraussetzt, welche überhaupt nur in Bezug auf natürliche Personen (und somit nicht - wie im vorliegenden Fall - für eine Kommanditgesellschaft) in Betracht kommt.

 

Gegenständlich ergibt sich aus den insoweit unbestrittenen Feststellungen des VwG nicht, dass eine den Erwerb hindernde in § 32 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme gegenüber der Revisionswerberin gesetzt wurde. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass sich der Antrag auf Vergütung einzig auf die behördliche Absonderung des Komplementärs bzw Geschäftsführers stützte und geht auch das Revisionsvorbringen von diesem Sachverhalt aus. Daraus ergibt sich, dass vorliegend allein die Geltendmachung eines Ersatzanspruches nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG in Frage kam.

 

Auch unter diesem Aspekt ist die Zurechnung des Antrags vom 21. Mai 2022 an die natürliche Person des D E und nicht an die Kommanditgesellschaft durch das VwG nicht als unvertretbar erkennbar, weil im konkreten Fall nur dieser als natürliche Person den Vergütungstatbestand nach § 32 Abs 1 Z 1 EpiG allenfalls erfüllen konnte und ihm daher (zunächst) auch die Antragslegitimation zukommen musste.

 

Wenn zur Zulässigkeit der Revision darüber hinaus vorgebracht wird, es fehle Rsp des VwGH zur Antragslegitimation von Personengesellschaften, welche sich aus § 32 Abs 4 EpiG sowie aus der EpiG-Berechnungsverordnung ergebe, so ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach die Bestimmungen der § 32 Abs 1 iVm Abs 4 EpiG einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vorsehen, die durch eine in § 32 Abs 1 EpiG taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung.

 

Sofern die Revisionswerberin somit argumentiert, die Antragsbefugnis der Kommanditgesellschaft ergebe sich aus § 32 Abs 4 EpiG, so handelt es sich dabei nach der dargelegten Rsp des VwGH um Bestimmungen zur Ermittlung der gebührenden Entschädigung; die Vergütungstatbestände sind jedoch in § 31 Abs 1 EpiG taxativ aufgezählt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.