OGH: § 20 MedienG – Durchsetzung der Veröffentlichung
Aufgrund der in § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG normierten eingeschränkten Eventualmaxime kann der Antragsteller lediglich bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren – in einer Beschwerde vorerst übersehene Mängel reklamieren; nach der Berücksichtigung eines relevierten Aspekts einer ungehörigen Veröffentlichung in einer weiteren Veröffentlichung ist es dem Antragsteller nicht weiter erlaubt, weitere – bereits ursprünglich bestandene – Mängel der Veröffentlichung geltend zu machen
§ 20 MedienG
GZ 15 Os 58/24d, 26.06.2024
OGH: Gem § 20 Abs 1 iVm § 34 Abs 4 letzter Satz MedienG hat das Gericht im Fall eines Medieninhaltsdelikts auf Verlangen des Antragstellers dem Antragsgegner die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzuerlegen, wenn auf Urteilsveröffentlichung erkannt wurde und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen wurde.
Der Antrag auf Auferlegung einer Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung ist gem § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG abzuweisen, soweit er Mängel betrifft, die vom Antragsteller schon in einem früher gestellten Antrag hätten geltend gemacht werden können.
Diese mit der Mediengesetznovelle 1992, BGBl 1993/20, eingeführte Bestimmung soll ein schikanöses Vorgehen des Antragstellers im Fall
wiederholter Durchsetzungsanträge hintanhalten.
§ 20 Abs 2 dritter Satz MedienG normiert eine eingeschränkte Eventualmaxime, sodass es dem Antragsteller nicht erlaubt ist, zunächst bloß einen Aspekt einer ungehörigen Veröffentlichung zu relevieren und nach dessen Berücksichtigung (in einer weiteren Veröffentlichung) auch noch andere Mängel geltend zu machen.
Demgegenüber ist der Antragsteller nicht gehindert, (wie hier) bis zur Vornahme einer neuerlichen Veröffentlichung durch den Antragsgegner in einem neuen Antrag (oder einem Nachtrag zum ersten Antrag) oder – mit Blick auf die Neuerungserlaubnis im Beschwerdeverfahren auch im Durchsetzungsverfahren (§ 89 Abs 2b erster und zweiter Satz StPO) – in einer Beschwerde vorerst übersehene Mängel zu reklamieren.
Bezugspunkt des Schikaneverbots des § 20 Abs 2 dritter Satz MedienG ist solcherart die neuerliche – bislang gerügte Mängel beseitigende – Urteilsveröffentlichung.