OGH: Zum Nachweis der Widmung zum Gemeingebrauch (GBG)
Zum Nachweis der (rechtswirksamen) Widmung der abgetretenen Grundstücksteile zum Gemeingebrauch ist die Vorlage des Protokolls über die Verhandlung des Gemeinderats allein nicht in jedem Fall ausreichend; die Wirksamkeit der Begründung des Gemeingebrauchs an den abgetretenen Trennstücken setzt (hier: auch eine der K-AGO entsprechende) Kundmachung des Verwaltungsakts (Verordnung) vor
§ 94 GBG, § 25 LiegTeilG, § 15 K-AGO
GZ 5 Ob 106/24k, 04.07.2024
OGH: Die Antragsteller begehren (ua) die Abschreibung von Trennstücken dreier Grundstücke ihrer Liegenschaften und deren Zuschreibung zu als öffentliches Gut gewidmeten Grundstücken einer Liegenschaft der Neuntantragstellerin. Dass dies iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG den urkundlichen Nachweis gegenüber dem Grundbuchsgericht voraussetzt, dass diese Trennstücke - nunmehr - dem Gemeingebrauch gewidmet sind, entspricht der Rsp des Fachsenats. Dieser hat bereits zu § 25 Abs 2 LiegTeilG klargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine Bestimmung für das Eintragungsverfahren nach einer Liegenschaftsteilung handelt, die aber keine generelle materiell-rechtliche Eintragungsgrundlage etwa iSe Widmungsakts für den Gemeingebrauch schaffen kann.
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist die Vorlage des Protokolls über die Verhandlung des Gemeinderats allein nicht in jedem Fall ausreichend, um die (rechtswirksame) Widmung der abgetretenen Grundstücksteile zum Gemeingebrauch nachzuweisen: Gem § 15 Abs 1 der K-AGO hat der Bürgermeister nämlich Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen. Gem § 15 Abs 5 K-AGO treten Verordnungen, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, erst mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten. Lassen Verordnungen ihrem Umfang oder der Art nach die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zu, sind sie gem § 15 Abs 6 K-AGO zur öffentlichen Einsicht im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft, wobei der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht auf der Verordnung zu vermerken ist. Daraus ergibt sich, dass die Wirksamkeit der Begründung des Gemeingebrauchs an den abgetretenen Trennstücken auch eine der K-AGO entsprechende Kundmachung des Verwaltungsakts (hier Verordnung) voraussetzt.