30.11.2006 Zivilrecht

OGH: Wird ein bäuerlicher Hof, der im Erbfall den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegen würde, zu Lebzeiten übergeben, sind die materiellen Erbteilungsbestimmungen analog anzuwenden


Schlagworte: Anerbenrecht, Wohlbestehenkönnen, Ehegattenerbhof
Gesetze:

AnerbenG

In seinem Erkenntnis vom 14.09.2006 zur GZ 6 Ob 154/06z hat sich der OGH mit dem Anerbenrecht befasst:

OGH: Wird ein bäuerlicher Hof, der im Erbfall den anerbenrechtlichen Bestimmungen unterliegen würde, zu Lebzeiten übergeben, sind die anerbenrechtlichen Sonderbestimmungen nicht direkt anwendbar. Die materiellen Erbteilungsbestimmungen, insbesondere jene über die Bewertung des Hofes nach den Kriterien des Wohlbestehenkönnens werden jedoch im Sinn einer vorweggenommenen Erbfolge analog angewendet.

§ 8 AnerbenG macht im Zusammenhang mit den Materialien zum Anerbengesetz deutlich, dass der Gesetzgeber zwar grundsätzlich die Übernahme des Erbhofs durch nur einen der Erben anstrebt, die letztwillige Übertragung des Erbhofs an Ehegatten (und damit die Schaffung eines Ehegattenerbhofs) im Miteigentum eines erbberechtigten Angehörigen und seines Ehegatten aber dennoch für zulässig erachtet, weil auch dabei die Gefahr einer Zersplitterung des bäuerlichen Betriebes nicht besteht.