OGH: Zu den Kündigungsgründen des § 30 Abs 2 Z 5 und 6 MRG
Da hier die Mieterin vor der Aufkündigung verstarb, ist zu prüfen, ob ihre Tochter in den (bei Tod der Mieterin aufrechten) Mietvertrag eintrat; dies würde nicht nur den Kündigungsgrund nach Z 6, sondern schon die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft ausschließen
§ 14 MRG, § 30 MRG
GZ 1 Ob 93/24v, 24.07.2024
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zunächst eine fehlende regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken voraus. Diese Voraussetzung ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier zweifellos erfüllt. Soweit die Beklagte diese in Zweifel zieht, ist die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die bloße Ausübung einer beruflichen (künstlerischen) Tätigkeit der Tochter der Mieterin in der Wohnung kann deren regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken allein nicht begründen.
Neben der Nichtbenutzung zu Wohnzwecken setzt § 30 Abs 2 Z 6 MRG ein fehlendes dringendes Wohnbedürfnis des Mieters oder eintrittsberechtigter Personen an der Wohnung voraus. Hier kommt nur ein solches Wohnbedürfnis der Tochter der verstorbenen Mieterin als potenziell Eintrittsberechtigter in Betracht. Grundsätzlich wird zwar kein „aktuelles“ Eintrittsrecht gefordert. Da die Mieterin hier aber vor der Aufkündigung verstarb, ist zu prüfen, ob ihre Tochter in den (bei Tod der Mieterin aufrechten) Mietvertrag eintrat. Dies würde nicht nur den genannten Kündigungsgrund, sondern schon die Passivlegitimation der beklagten Verlassenschaft ausschließen. Umgekehrt wäre sowohl diese als auch der Kündigungsgrund der Z 6 leg cit bei fehlender Eintrittsberechtigung der Tochter gegeben.
Gem § 14 Abs 2 und 3 MRG treten ua Verwandte in gerader Linie in den Mietvertrag des verstorbenen Hauptmieters ein, wenn sie schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt in der Wohnung gewohnt und ein dringendes Wohnbedürfnis haben. Ein gemeinsamer Haushalt setzt ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen und Wirtschaften sowie den Lebensschwerpunkt des Angehörigen in der gekündigten Wohnung voraus. Nach den Feststellungen ist hier ein solcher gemeinsamer Haushalt der Mieterin und ihrer Tochter in der gekündigten Wohnung zum Zeitpunkt des Todes der Mieterin auszuschließen. Mangels gemeinsamer Haushaltsführung in der aufgekündigten Wohnung kommt es daher auf das in der Revision behauptete dringende Wohnbedürfnis der Tochter an dieser Wohnung nicht an.