20.08.2024 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Vertragslehrern

Mit § 26 Abs 2 Z 1a lit a und lit b VGB wurden zwei Spezialtatbestände geschaffen; lit c kommt als „Auffangtatbestand“ nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine andere Art der Verwendung handelt; davon unberührt bleibt eine Anrechnung als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG sowie aufgrund allfälliger sondergesetzlicher Regelungen


Schlagworte: Vertragsbediensteter, Vertragslehrer, Anrechnung, Vordienstzeiten, Tätigkeit als Lehrkraft, öffentliche Schule, Privatschule, nützliche Berufstätigkeit, andere Art der Verwendung
Gesetze:

 

§ 26 VBG, § 94d VBG

 

GZ 9 ObA 110/23a, 23.07.2024

 

OGH: Gem § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG (idF der Dienstrechtsnovelle 2020) sind als Vordienstzeiten bei Verwendung als Vertragslehrperson Zeiten anzurechnen, die der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war.

 

Bei Verwendung als Vertragslehrperson sind die für das Besoldungsdienstalter anrechenbaren Vordienstzeiten nach § 26 Abs 2 Z 1a lit b VBG zu ermitteln. § 26 Abs 2 Z 1a lit c VBG sieht keine kumulative und zeitlich unbeschränkte Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, als gleichwertige Tätigkeiten vor. Davon unberührt bleibt eine Anrechnung als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG sowie aufgrund allfälliger sondergesetzlicher Regelungen.

 

§ 94d Abs 1 VBG nimmt ausdrücklich auf eine gleichwertige Berufstätigkeit nach § 26 Abs 2 Z 1a VBG Bezug. Während gem lit b „bei Verwendung als Vertragslehrperson“ eine Anrechnung erfolgt, wenn „der Vertragsbedienstete als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war“, stützt der Kläger hier sein (weiteres) Anrechnungsbegehren auf eine Anwendbarkeit der lit c, die - ganz allgemein - eine Anrechnung vorsieht, wenn die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Vertragsbedienstete betraut ist und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.

 

Daraus ergibt sich, dass mit den lit a und lit b der Z 1a des § 26 Abs 2 VGB zwei Spezialtatbestände geschaffen wurden und lit c als „Auffangtatbestand“ nur dann zur Anwendung kommt, wenn es sich um eine andere Art der Verwendung handelt. Davon unberührt bleibt eine Anrechnung als nützliche Berufstätigkeit nach § 26 Abs 3 VBG sowie aufgrund allfälliger sondergesetzlicher Regelungen.