18.08.2024 Verfahrensrecht

VwGH: Zu § 30 Abs 2 VwGG

Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel


Schlagworte: Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Sachverhaltsannahmen, zwingende öffentliche Interessen
Gesetze:

 

§ 30 VwGG

 

GZ Ra 2024/11/0068, 24.04.2024

 

Mit Mandatsbescheid vom 24. August 2023 forderte die belBeh die Revisionswerberin gem § 24 Abs 4 FSG iVm. § 57 AVG auf, sich innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

VwGH: Nach der stRsp des VwGH ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel.

 

Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd § 30 Abs 2 VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.