13.08.2024 Zivilrecht

OGH: Zur Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG

Eine Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG ist nur zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einem Mindestanteil und des Wohnungseigentums geklagt wird und eine Zusage iSd § 43 WEG in Schriftform erfolgte


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Zusage der Begründung von Wohnungseigentum, Einräumung, Schriftform, Klagsanmerkung, Streitanmerkung, Grundbuch, Klage auf Einverleibung
Gesetze:

 

§ 43 WEG, § 61 GBG

 

GZ 5 Ob 93/24y, 06.06.2024

 

OGH: Klageanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das GBG oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagetypus entsprechen.

 

Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist nach stRsp nicht zu bewilligen, dies auch dann nicht, wenn aufgrund des Anspruchs der Erwerb eines bücherlichen Rechts begehrt wird.

 

Die Auffassung des Rekursgerichts, die hier zu beurteilende Klage sei keine iSd § 43 Abs 1 WEG, zumal sie weder auf Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums gerichtet ist noch sämtliche andere Miteigentümer in Anspruch nimmt, entspricht der herrschender Rsp. Davon geht auch die Revisionsrekurswerberin selbst aus.

 

Dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 43 WEG hier verneinten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall: Dass die Beklagte als Wohnungseigentumsorganisatorin schriftlich die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zugesagt hätte, behauptete die Klägerin nicht; sie begründet ihren (vertraglichen) Anspruch auf Unterfertigung eines Wohnungseigentumsvertrags vielmehr mit einer zwischen den damaligen Miteigentümern abgeschlossenen Benutzungsvereinbarung. Weshalb diese einer schriftlichen Zusage der Begründung von Wohnungseigentum durch eine Wohnungseigentumsorganisatorin gleichkommen sollte, lässt sich aus den Revisionsrekursausführungen nicht schlüssig entnehmen. Auch nach der Lit ist eine Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG nur zulässig, wenn auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einem Mindestanteil und des Wohnungseigentums geklagt wird. Ist eine Zusage iSd § 43 WEG nicht in Schriftform erfolgt, kommt eine Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG nicht in Betracht. Einer auf Abgabe der schriftlichen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gerichteten Klage fehlt daher die für eine analoge Anwendung des § 43 Abs 3 WEG erforderliche Ähnlichkeit der Klage desjenigen, der die bereits gemachte schriftliche Zusage von Wohnungseigentum durchsetzt. Dass für den hier zu beurteilenden Fall ein Analogieschluss jedenfalls zulässig wäre, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen.