23.11.2006 Zivilrecht

OGH: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist


Schlagworte: Familienrecht, Naturalunterhalt, Mietersparnis
Gesetze:

§ 140 ABGB

In seinem Beschluss vom 28.09.2006 zur GZ 4 Ob 142/06w hat sich der OGH mit der Anrechnung der Überlassung von Wohnraum als Naturalunterhalt und der Frage, ob eine solche Naturalunterhaltsleistung auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sie aus der Beibehaltung des gemeinsamen Wohnungseigentums der Eltern resultiert, befasst:

OGH: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. Der Umstand, dass der betreuende Elternteil Kreditrückzahlungen leistet und die Betriebskosten der Wohnung trägt, steht der Anrechnung nicht grundsätzlich entgegen. Das Ausmaß der Anrechnung ist eine Frage des Einzelfalls.