OGH: Zur Geldwäscherei
Wer selbst Vortäter ist, kann sich der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen ("Eigengeldwäscherei"); somit ist echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei möglich
§ 165 StGB, § 28 StGB, § 281 StPO
GZ 12 Os 23/24k, 27.06.2024
OGH: Die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, der Sache nach auch Z 10) wendet hier - ihrem entnehmbaren Inhalt nach - ein, dass sich der Vorsatz des Täters nach § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB auf Vortaten anderer Personen beziehen müsste, erklärt aber nicht, weshalb eine solche Bezugnahme bei von den Tatbeständen nach § 165 Abs 1 StGB umfassten Vermögensbestandteilen erforderlich sein soll.
Wer selbst Vortäter ist, kann sich seit BGBl I 2010/38 (Inkrafttreten am 1. Juli 2010) der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 StGB strafbar machen ("Eigengeldwäscherei"). Somit ist seither echte Konkurrenz der durch die Vortat begründeten strafbaren Handlung mit Geldwäscherei möglich.
Die weiteren Ausführungen betreffend die Tatbestandsvoraussetzung der Wissentlichkeit nach § 165 Abs 2 StGB können hier mit Blick auf die offenkundig bloß irrtümlich vorgenommene Subsumtionsbezeichnung im Urteilstenor auf sich beruhen. Denn das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und die Entscheidungsgründe lassen zweifelsfrei erkennen, dass das Erstgericht eine solche Subsumtion nicht vorgenommen hat.
Der Einwand des Fehlens von Feststellungen dazu, „wie sich der Angeklagte die spätere Tathandlung der Geldwäsche wenn auch bloß in seiner Laiensphäre vorgestellt hätte“, erklärt nicht, aus welchem Grund - trotz vorliegender Konstatierungen von Tathandlungen iSd § 165 Abs 1 Z 1 und 2 StGB - derartige Sachverhaltsannahmen erforderlich gewesen wären.