VwGH: „Private Parkmöglichkeit“ als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO?
Auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz ist eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft; Poller, welche eine Zufahrt nicht hindern, stellen für sich alleine keine Abschrankung dar
§ 1 StVO, § 8 StVO
GZ Ra 2022/02/0094, 08.04.2024
VwGH: Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Feststellung zu Grunde, dass die Fläche, auf welcher der gegenständliche PKW im Tatzeitpunkt abgestellt war, im Eigentum der M GmbH steht.
Das VwG geht davon aus, dass eine Qualifizierung der zu beurteilenden Verkehrsfläche als Gehsteig iSd § 2 Abs 1 Z 10 StVO schon deshalb ausscheide, weil eine „private Parkmöglichkeit“ vorliege, die aufgrund den Umstands, dass es sich um eine überbaute Fläche handle und sich dort eine aus dem Gebäude herunterführenden Treppe befinde, deutlich als solche zu erkennen sei.
Damit verkennt das VwG allerdings die stRsp des VwGH zu § 1 Abs 1 StVO, wonach auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft.
Da das VwG jedoch festgestellt hat, dass sich auf der in Rede stehenden Verkehrsfläche zur Tatzeit keine Kennzeichnung derselben als Privatgrundstück befand und auch die Poller, welche eine Zufahrt zum Tatort unstrittig nicht hinderten, für sich alleine keine Abschrankung iSd genannten Bestimmung darstellen, wird diesen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
Da das VwG in Abweichung von der Rsp des VwGH das Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO verneint hat, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Schon deshalb kommt es auf die in der Revision angesprochenen Grenzen der in Rede stehenden Parzellen und ob demnach das Fahrzeug auf öffentlichem oder privatem Grund gestanden sei, nicht mehr an.