VwGH: Neuzuweisung der Rechtssache an eine andere Richterin – unterlassene Wiederholung der Verhandlung
Der VwGH hat in seiner Rsp festgehalten, dass in Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat
§ 25 VwGVG, § 24 VwGVG, Art 6 EMRK
GZ Ra 2023/14/0054, 18.04.2024
VwGH: Der VwGH hat in seiner Rsp festgehalten, dass in Bezug auf ein Erkenntnis (oder einen Beschluss) eines VwG eine Rechtswidrigkeit vorliegt, wenn das VwG entgegen der Bestimmung des § 25 Abs 7 zweiter Satz VwGVG trotz geänderter Zusammensetzung des Senates oder Zuweisung an einen anderen Einzelrichter die Verhandlung nicht wiederholt hat.
Die Revision zeigt zutreffend auf, dass das VwG durch die Unterlassung der gebotenen Wiederholung der Verhandlung die bestehende Verhandlungspflicht missachtet hat. Eine solche Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK und des - wie hier gegeben – Art 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste. Dies gilt auch in jenem Fall, in dem gegen die Anordnung des § 25 Abs 7 VwGVG, wonach die Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates ändert oder die Rechtssache einem anderen Richter zugewiesen wurde, verstoßen wird.