VwGH: Verrichtung wesentlich bergmännischer oder ihnen gleichgestellter Arbeiten iSd § 15 Abs 1 iVm Anl 9 ASVG
Dass „überwiegende Zahl der Arbeitstage“ in Anl 9 Z 5 ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft
§ 15 ASVG, Anl 9 ASVG
GZ Ra 2024/08/0022, 04.03.2024
VwGH: Dass „überwiegende Zahl der Arbeitstage“ in Anl 9 Z 5 ASVG nichts Anderes bedeuten kann als mehr als die Hälfte der Arbeitstage, ist nicht zweifelhaft; ein anderes mögliches Begriffsverständnis wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht dargelegt. In Bezug auf die Feststellung, dass es im Revisionsfall an dieser Voraussetzung fehlte, wird keine Unschlüssigkeit der - insbesondere auf mehreren Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung beruhenden - Beweiswürdigung aufgezeigt. In den Revisionsgründen gesteht der Revisionswerber dann sogar ausdrücklich zu, dass die Befahrungen (nur) „durchschnittlich die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit“ ausmachten. Die in den Revisionsgründen vertretene „weitere Auslegung“ des Begriffs der „überwiegenden Zahl der Arbeitstage“ scheitert am eindeutigen Wortlaut der Anl 9 Z 5 ASVG und erscheint auch aus teleologischen Gründen nicht geboten, da es offenkundig um das tatsächliche Ausmaß von potentiell belastenden Tätigkeiten und nicht um die Gründe für ihr allfälliges Unterbleiben geht (der Revisionswerber nennt als einen solchen Grund seine effektive Arbeitsweise, die weniger Befahrungen notwendig mache).