02.07.2024 Verfahrensrecht

OGH: § 85 GOG – zur Beschwerde wegen Datenschutz-Verletzungen durch die Gerichte

Weil es sich zum einen nicht um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt, und zum anderen, um keine unscharfen Begehrlichkeiten entstehen zu lassen, muss bereits die Beschwerde selbst einen konkreten Mindestinhalt aufweisen


Schlagworte: Datenschutzrecht, Grundrecht, Datenschutzverletzung durch Gerichte, Gerichtsbarkeit, persönliche Daten, Beschwerde, Außerstreitverfahren, Bestimmtheit des Begehrens
Gesetze:

 

§ 85 GOG, § 9 AußStrG

 

GZ 6 Ob 20/24w, 15.05.2024

 

OGH: Über eine Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz nach § 85 Abs 1 GOG im engen Rahmen der justiziellen Tätigkeit ist grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden (§ 85 Abs 2 GOG).

 

Während ein Antrag im Verfahren außer Streitsachen nach § 9 Abs 1 AußStrG kein bestimmtes Begehren enthalten muss, wiewohl der Antragsteller auch nach dieser Bestimmung „hinreichend“ erkennen lassen muss, welche Entscheidung er anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet, stellt § 85 Abs 3 GOG höhere Anforderung an die Präzisierungspflicht eines Beschwerdeführers. Dazu stellen die Mat klar, dass, obgleich die Beschwerde grundsätzlich im Verfahren außer Streitsachen behandelt werden solle, gewisse Fragen abweichend geregelt werden müssen: „Weil es sich zum einen nicht um ein Rechtsfürsorgeverfahren handelt, und zum anderen, um keine unscharfen Begehrlichkeiten entstehen zu lassen, muss bereits die Beschwerde selbst einen konkreten Mindestinhalt aufweisen“.

 

Diesen Mindestinhalt in Form der Angabe, worin die Beschwerdeführerin konkret die Verletzung ihrer Rechte sieht, lässt hier ihr Antrag aber vermissen. Sie legte im erstinstanzlichen Verfahren nicht dar (und auch im Rekurs nicht), welche persönlichen Daten von ihr in einer ihr Recht auf Wahrung des Geheimnisschutzes verstoßenden Weise geoffenbart worden wären. Der Umstand, dass sich, wie sie anlässlich der ihr vom Erstgericht aufgetragenen Verbesserung ihres Antrags behauptete, der Pflegschaftsakt (damals) beim Rechtsmittelgericht befand, hätte ihre Akteneinsicht nicht gehindert, zumal sie Partei der dazu anhängigen Rechtsmittelverfahren und insoweit auch Partei iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG des erstinstanzlichen Pflegschaftsverfahrens war. Dass sie einen Versuch einer Akteneinsicht unternommen oder einen diesbezüglichen formellen Antrag gestellt hätte, behauptete die Beschwerdeführerin zudem gar nicht. Die standardmäßig monierte „Übermittlung“ nicht näher genannter Aktenteile ließ damit nicht hinreichend erkennen, inwiefern Daten ihre Person betreffend preisgegeben worden wären.