OGH: Zur „condictio causa data non secuta“
Jedermann ist im Regelfall klar, dass er mit Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung einer Liegenschaft führen, das Vermögen des Eigentümers vermehrt, weshalb - abgesehen von Ausnahmekonstellationen - der bei Erbringung der werterhöhenden Leistungen aktuelle Eigentümer als Leistungsempfänger angesehen wird
§ 1435 ABGB
GZ 6 Ob 79/24x, 15.05.2024
OGH: Leistungen, die in Erwartung einer künftigen Erbeinsetzung, einer Wohnmöglichkeit oder späteren Liegenschaftsübereignung erbracht wurden, können zwar kondiziert werden, dies allerdings nicht von jedermann, sondern nach stRsp nur von dem sich aus der Zweckrichtung der Leistung heraus ergebenden Leistungsempfänger oder dessen Gesamtrechtsnachfolger.
Jedermann ist im Regelfall klar, dass er mit Maßnahmen, die zu einer Werterhöhung einer Liegenschaft führen, das Vermögen des Eigentümers vermehrt, weshalb - abgesehen von Ausnahmekonstellationen - der bei Erbringung der werterhöhenden Leistungen aktuelle Eigentümer als Leistungsempfänger angesehen wird.
In den in der Revision genannten Entscheidungen waren die damaligen Beklagten schon im Leistungszeitpunkt Eigentümer der Liegenschaften gewesen. Ob dieses (von der Revision außer Acht gelassenen) Umstands war in diesen Fällen die Passivlegitimation bejaht worden. Wenn jene Beklagten auch noch zu einem späteren Zeitpunkt als dem für die Qualifikation als Leistungsempfänger maßgeblichen (Zeitpunkt der Erbringung der Leistung) weiterhin Eigentümer der Liegenschaft geblieben sind, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, es käme für die Bejahung der Passivlegitimation bei einem Anspruch nach § 1435 ABGB allein auf „aktuelles“ Eigentum an.
Ausnahmsweise kann die angenommene Zweckbeziehung auch eine andere Person als den Eigentümer als Leistungsempfänger ausweisen. So ist der OGH von der Passivlegitimation der Beklagten auch für vor deren Eigentumserwerb erbrachte Leistungen ausgegangen, obwohl sie „erst später“ Eigentümerin der (schon lange davor gemeinsam bewohnten) Liegenschaft geworden war; dies beruhte jedoch darauf, dass die Leistungen im Hinblick auf die zwischen ihr und dem dortigen Kläger bestandene Lebensgemeinschaft erbracht worden waren und die Beklagte vor dem Hintergrund dieser Zweckrichtung als Leistungsempfängerin angesehen wurde.