OGH: Auf den Verstoß gegen (hier: Tir) BauO gestützten Schadenersatzansprüchen (Ersatz eines Teils der anwaltlichen Vertretungskosten im Bauverfahren iZm Arbeiten des Nachbarn an der Grenzmauer ohne Baubewilligung)
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tir BauO über die Pflicht zum Ansuchen um eine Baubewilligung (§§ 21 Abs 1, 22, 24 ff Tir BauO) würden nicht den Schutz des reinen Vermögens der Klägerin bezwecken, hält sich im Rahmen der Rsp
§§ 1295 ff ABGB, BauO
GZ 4 Ob 169/23s, 26.04.2024
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass Bauvorschriften in Bauordnungen (der Länder) wie auch baubehördliche Auflagen, technische Richtlinien oder technische Bauvorschriften Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sein können, wenn sie konkrete Schäden verhindern sollen. Eine Schadenshaftung bei einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz setzt voraus, dass der konkret eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Es müssen sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein.
Zu den Bauordnungen (der Länder) hat der OGH bereits wiederholt ausgesprochen, dass sie primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch die nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelösten Schäden bezwecken. Sie sollen die Allgemeinheit etwa vor umstürzenden Gebäuden, herabfallenden Mauerteilen oder Feuer schützen. Dagegen hat der OGH bereits klargestellt, dass das reine Vermögen grundsätzlich nicht Schutzobjekt solcher Bauvorschriften ist, sondern dass insoweit allenfalls eine bloße Reflexwirkung baupolizeilicher Normen vorliegt.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die hier maßgeblichen Bestimmungen der Tir BauO über die Pflicht zum Ansuchen um eine Baubewilligung (§§ 21 Abs 1, 22, 24 ff Tir BauO) würden nicht den Schutz des reinen Vermögens der Klägerin bezwecken, hält sich im Rahmen dieser Rsp.