OGH: Zum Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil im Finanzstrafverfahren
Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gegen einen Flüchtigen (§ 231 FinStrG) gilt die Zustellung des Abwesenheitsurteils (§ 427 Abs 1 StPO iVm § 195 Abs 1 FinStrG) gem § 235 FinstrG auch dann als bewirkt, sobald es dem Verteidiger des Flüchtigen zugestellt ist
§ 195 FinStrG, § 231 FinStrG, § 235 FinStrG, § 427 StPO
GZ 13 Os 102/23h, 24.04.2024
OGH: Die Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen das in Abwesenheit des Angeklagten gefällte Urteil beträgt gem (§ 195 Abs 1 erster S FinStrG iVm) § 427 Abs 3 erster S StPO 14 Tage. Fristauslösend ist nach § 427 Abs 1 zweiter S StPO iVm § 83 Abs 4 zweiter S StPO die - hier nach der Aktenlage bislang nicht erfolgte - persönliche Zustellung einer Ausfertigung des Urteils an den Angeklagten.
Besonderes (§ 195 Abs 1 erster S FinStrG) normiert jedoch insoweit § 235 FinStrG: Danach gilt die Zustellung von Gerichtsstücken - also auch des Abwesenheitsurteils - an den Flüchtigen (§ 231 FinStrG) als bewirkt, sobald sie seinem Verteidiger zugestellt sind.
Vorliegend ging das Schöffengericht - auf der Basis seiner (vom Einspruchswerber nicht infrage gestellten) prozessualen Sachverhaltsannahmen rechtsrichtig - davon aus, dass sich der Angeklagte der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, dass er sich im Ausland aufhält (§ 231 erster F FinStrG). Es wurde daher die 14-tägige Einspruchsfrist durch die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Abwesenheitsurteils an den Verteidiger in Gang gesetzt. Der (erst) zugleich mit der - wenn auch innerhalb der Frist der §§ 285 Abs 1 erster S, 294 Abs 2 zweiter S StPO eingebrachten - Ausführung der Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) erhobene Einspruch ist demnach verspätet.