VwGH: § 5 Abs 1 StVO – Beeinträchtigung iZm geringem Suchtmittelkonsum und Übermüdung sowie Muskelkater
Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO ausreicht, kommt dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa einem schweren Muskelkater - keine Relevanz zu
§ 5 StVO, § 99 StVO, § 58 StVO
GZ Ra 2024/02/0047, 15.03.2024
VwGH: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp des VwGH die Bedeutung der klinischen Untersuchung in der Feststellung liegt, ob der Lenker fahrtüchtig ist, und durch eine solche eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers tatsächlich auf Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gem § 58 Abs 1 StVO vorliegt, ist jedoch - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
Soweit der Revisionswerber seine Fahruntüchtigkeit lediglich auf die Übermüdung zurückführen möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Blutanalyse laut dem Befund des forensisch-toxikologischen Labors vom 16. Jänner 2023 eine THC-Konzentration von 1,1 ng/ml im Blut des Revisionswerbers ergab. Der im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommene Amtsarzt führte hierzu aus, dass die im Blut des Revisionswerbers nachgewiesene THC-Konzentration zwar im niedrigen Bereich gelegen sei, aber dennoch das Fahrverhalten beeinträchtigen habe können. Laut Aussage des Amtsarztes seien Auswirkungen auf das Fahrverhalten insbesondere dann anzunehmen, wenn zusätzlich ein anderer Faktor wie etwa - die im Zuge der klinischen Untersuchung festgestellte - Übermüdung hinzukäme. Dann könne sich ein niedriger THC-Wert schwerwiegender auswirken. Aufgrund des THC-Spiegels im Blut des Revisionswerbers von 1,1 ng/ml könne von einer Beeinträchtigung ausgegangen werden. Die Ermüdung potenziere den Effekt. Schließlich hielt der Amtsarzt ausdrücklich fest, dass eine Beeinträchtigung des Revisionswerbers in seiner Fahrfähigkeit durch Übermüdung und Suchtgift vorgelegen sei.
Vor diesem Hintergrund kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausging, dass für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht alleine die Übermüdung des Revisionswerbers ursächlich war, sondern eine auf Übermüdung und Suchtmittelkonsum beruhende Fahruntüchtigkeit des Revisionswerbers als erwiesen annahm.
Entgegen dem Revisionsvorbringen hat sich der VwGH auch bereits wiederholt mit vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen, in welchen nicht nur eine Übermüdung des Beschuldigten festgestellt wurde, sondern auch eine geringe Menge an THC im Blut des Beschuldigten nachweisbar war, auseinandergesetzt und hierzu ausgesprochen, dass das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte. Der Frage, ob die Übermüdung auf den Suchtmittelkonsum zurückzuführen war, oder dieser andere Ursachen zugrunde lagen, maß der VwGH hierbei keine weitere Bedeutung bei.
Auch das Vorbringen des Revisionswerbers, wonach die Suchtmittelbeeinträchtigung gegenüber der Übermüdung in den Hintergrund trete, erweist sich als nicht zielführend, zumal der Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit überwiegend auf der Übermüdung des Revisionswerbers beruht.
Da bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs 1 StVO ausreicht, kommt schließlich auch dem Hinzutreten weiterer Faktoren - wie etwa dem vom Revisionswerber ins Treffen geführten schweren Muskelkater - keine Relevanz zu.
In Anbetracht der dargestellten und auch für den Revisionsfall maßgeblichen Rsp des VwGH durfte das VwG somit zu Recht von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 5 Abs 1 StVO ausgehen.