VwGH: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Verordnung
Auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, sind bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw vom VwG anzuwenden
Art 135 B-VG, Art 139 B-VG, Art 89 B-VG, Art 133 B-VG
GZ Ra 2024/06/0047, 21.03.2024
VwGH: Mit dem Vorbringen zur vermeintlich fehlenden „Ermächtigung zur Regelung der optischen Gestaltung von anzeigepflichtigen Einfriedungen“ der Gemeinden im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan verkennen die revisionswerbenden Parteien, dass auch Verordnungen, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch den VfGH von der Behörde bzw vom VwG anzuwenden sind (Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG). Mit dem diesbezüglichen Vorbringen wird somit keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG aufgezeigt.