20.05.2024 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Frage, ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist

Die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides, insbesondere seiner Auflagen, geht idR nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus; es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde


Schlagworte: Revision, Bescheid, Auflage, Auslegung
Gesetze:

 

§§ 56 ff AVG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2022/10/0045, 12.03.2024

 

VwGH: Wird eine Abweichung von der Rsp des VwGH geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg Entscheidungen gleicht, das VwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der stRsp des VwGH abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg Erkenntnissen wiederzugeben oder hg Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rsp hinzuweisen. Die Revision unterlässt es, konkret aufzuzeigen, worin eine Abweichung von der zitierten Jud des VwGH bestehen sollte, weil sie mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen nicht behauptet, dass und weshalb die mit Bescheid der belBeh vom 23. März 2009 erteilten Auflagen nicht ausreichend bestimmt gewesen wären.

 

Abgesehen davon geht die Auslegung des Inhaltes eines Bescheides, insbesondere seiner Auflagen, idR nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus. Es liegt daher nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom VwG diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde.