OGH: Zur Aufklärungspflicht des operierenden Arztes
Steht fest, dass die Operation für die in der Folge bei der Klägerin aufgetretene Brustkrebserkrankung nicht kausal war, fehlt es an der Verursachung der von der Klägerin behaupteten Folgen dieses – nach Ansicht der Revisionswerberin infolge der Verletzung der Aufklärungspflicht rechtswidrigen – Eingriffs, weshalb ein Schadenersatzanspruch aus diesem Grund zu verneinen ist
§§ 1295 ff ABGB
GZ 9 Ob 23/24h, 18.03.2024
OGH: Richtig ist, dass die ärztliche Aufklärung den Patienten in die Lage versetzen soll, die Tragweite seiner Erklärung zu überschauen. Sie hat ihm die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien zu liefern. Die Haftung des Arztes beschränkt sich bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung jedoch auf die Verwirklichung des Risikos, auf das er hinweisen hätte müssen. Das pflichtwidrige Verhalten – der ohne ausreichende Aufklärung erfolgte und daher rechtswidrige Eingriff – muss demnach den geltend gemachten Schaden verursacht haben.
Steht aber – wie hier – fest, dass die Operation für die in der Folge bei der Klägerin aufgetretene Brustkrebserkrankung nicht kausal war, fehlt es an der Verursachung der von der Klägerin behaupteten Folgen dieses – nach Ansicht der Revisionswerberin infolge der Verletzung der Aufklärungspflicht rechtswidrigen – Eingriffs, weshalb ein Schadenersatzanspruch aus diesem Grund zu verneinen ist.