OGH: Zur pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung
Würde der Betroffene durch die vom Land verlangte Verzichtserklärung auf (nicht unerhebliche) Ansprüche auf Rückforderung der erhöhten Familienbeihilfe verzichten, so ist die Versagung der Genehmigung der Verzichtserklärung nicht korrekturbedürftig
§ 167 ABGB, § 258 ABGB, § 6 K-MSG, § 11 K-MSG
GZ 9 Ob 64/23m, 18.03.2024
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass das Kärntner Mindestsicherungsgesetz (K-MSG) bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen ist, dass die erhöhte Familienbeihilfe nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Lebensunterhalt einer stationär betreuten Person einschließlich der besonderen Bedürfnisse, die diese Person aufgrund von Einschränkungen hat, durch diese Art der Betreuung vollends gesichert ist. Das Land Kärnten bot hier dem Betroffenen an, die erhöhte Familienbeihilfe für die Jahre 2020 bis einschließlich 2022 (hier iHv € 2.571,10) zurückzuzahlen, wenn er bestätigt, „dass durch die Rückzahlung sämtliche Ansprüche auf Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe gegen das Land Kärnten abgegolten sind.“
Der Revisionsrekurswerber geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, dass die Beurteilung der Verjährungsfrage im Genehmigungsverfahren nicht zu erfolgen hat und eine Vermögensverminderung im Hinblick auf eine allenfalls vorliegende 30-jährige Verjährungsfrist im konkreten Fall nicht auszuschließen ist. Als einziges Argument führt er ins Treffen, die Genehmigung der Verzichtserklärung entspreche hier ausnahmsweise dem Wohl des Betroffenen, weil er bei Abgabe dieser Erklärung zeitnah und ohne gerichtliche Auseinandersetzung die Rückzahlung der erhöhten Familienbeihilfe vom Land Kärnten für den Zeitraum seit 1. 1. 2020 erhalten würde. Bei Versagen dieser Genehmigung müsste er die geleistete Familienbeihilfe ab Beginn der Heimunterbringung im Jahre 2016 hingegen einklagen, was mit einem beträchtlichen Prozesskostenrisiko verbunden wäre.
Im Rahmen der Prüfung, ob die Genehmigung der Zustimmung dem Wohl des Betroffenen entspricht, weil er zwar auf (nicht unerhebliche) Ansprüche verzichtet, die Rückzahlung der zu viel geleisteten Beträge der letzten 3 Jahre aber unverzüglich erhält, ist zu bedenken, dass ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter bei Ablehnung des verlangten Verzichts nicht dazu gezwungen wäre, die zu viel geleisteten erhöhten Familienbeihilfebeträge für sämtliche Jahre ab der Unterbringung des Betroffenen zur Gänze einzuklagen. Mit Abgabe der verlangten Verzichtserklärung würde der Betroffene hingegen jedenfalls endgültig seine gesamten allfälligen Ansprüche vor 2020 verlieren. Dass die Vorinstanzen die Genehmigung der Verzichtserklärung versagten, ist daher nicht korrekturbedürftig.