OGH: Zur Abschlagsregelung des § 5 APG
Die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG nur insofern heranzuziehen, als dieser dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen
§ 5 APG, § 261 ASVG
GZ 10 ObS 110/23h, 21.11.2023
OGH: Das Ausmaß der Alterspension wird in § 5 APG geregelt und ergibt sich aus der bis zum Stichtag ermittelten Gesamtgutschrift auf dem Pensionskonto geteilt durch 14. Bei einem Pensionsantritt vor Erreichung des Regelpensionsalters vermindert sich der nach § 5 Abs 1 APG ermittelte Wert gem § 5 Abs 2 APG um einen von der Dauer des im Vergleich zum Regelpensionsalter früheren Pensionsantritts und der Art der Alterspension abhängigen Abschlag. Besteht bei Eintritt des Versicherungsfalls ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, so gilt gem § 5 Abs 3 APG die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für diese Pensionsleistung auch für die hinzutretende Leistung.
Der Kläger tritt hier die Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters an, sodass kein Abschlag nach § 5 Abs 2 APG zu berechnen ist. Er hatte aber beim Eintritt des Versicherungsfalls einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung, weil er seit 2007 eine Erwerbsunfähigkeitspension bezog. Eine dafür herangezogene Verminderung gilt nach § 5 Abs 3 APG somit auch für die nunmehr hinzutretende Leistung. Der Kläger bestreitet auch nicht (mehr), dass für die Alterspension ein Abschlag beizubehalten ist. Er wendet sich lediglich gegen die Verminderung der Alterspension, soweit diese auf Beitragsmonate nach Inanspruchnahme der Erwerbsunfähigkeitspension zurückgeht.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass trotz eines bescheidmäßig zuerkannten Anspruchs auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit die Verminderung nicht eintritt, wenn die Leistung vom Versicherten tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurde. Die Abschlagsregelung ist somit nicht anzuwenden, wenn die Versicherte erstmals mit Eintritt des Regelpensionsalters eine Pensionsleistung tatsächlich in Anspruch nimmt und damit eine Verlängerung der Bezugsdauer der Pension, welche durch die Anwendung der Abschlagsregelung ausgeglichen werden soll, tatsächlich gar nicht vorliegt.
§ 5 Abs 3 APG ist nicht anders als § 261 Abs 7 ASVG auszulegen: Er ist dahin zu verstehen, dass ein in der Höhe der bescheidmäßig zuerkannten Direktpension, die bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalls tatsächlich in Anspruch genommen wird, berücksichtigter Abschlag bei der Berechnung der Pensionsleistung aus dem neuen Versicherungsfall zur Anwendung kommt. Die Verminderung nach § 5 Abs 2 APG für einen zuerkannten Pensionsbezug ist für die hinzutretende Leistung nach § 5 Abs 3 APG aber nur insofern heranzuziehen, als dieser dieselben Beitragszeiten zugrunde liegen. Pensionsleistungen, denen nach der Inanspruchnahme des bisherigen Pensionsanspruchs erworbene und für diesen nicht leistungswirksam gewordene Beitragszeiten zugrunde liegen, sind folglich ohne einen Abschlag nach § 5 Abs 3 APG zu ermitteln.