30.04.2024 Zivilrecht
OGH: Zur Utilität des Gehrechts
Die Servitut erlischt nur, wenn sie völlig zwecklos wird; eine Wegedienstbarkeit erlischt nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund über einen anderen Weg erreichen kann
Schlagworte: Servitut, Grunddienstbarkeit, Wegedienstbarkeit, Utilität
Gesetze:
§§ 472 ff ABGB
GZ 3 Ob 41/24m, 03.04.2024
OGH: Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen (§ 473 ABGB). Bei der
Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt für die Aufrechterhaltung des erworbenen Rechts. Die Servitut erlischt nur, wenn sie völlig zwecklos wird. Eine Wegedienstbarkeit erlischt nicht allein deshalb, weil der Berechtigte seinen Grund über einen anderen Weg erreichen kann.