28.04.2024 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG

Es ist erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss


Schlagworte: Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung, konkrete Tathandlung, Präzisierung des Spruchs
Gesetze:

 

§ 31 VStG, § 32 VStG, § 44a VStG, § 4 KFG

 

GZ Ra 2023/02/0097, 08.02.2024

VwGH: Nach stRsp ist das VwG grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde.

 

Gem § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

 

Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen. Es ist somit erforderlich, dass sich die Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss.

 

Das VwG erachtet die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13. Juli 2022 als eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist iSd § 32 Abs 2 VStG hinreichende Verfolgungshandlung, weil die belBeh dem Revisionswerber damit die Stellungnahme der KFZ-Prüfstelle vorgehalten habe, in der die einzelnen Mängel am gegenständlichen LKW im Einzelnen konkret dargelegt seien.

 

Wie im Straferkenntnis der belBeh fehlen jedoch auch in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit Blick auf die Umschreibung der Tathandlungen notwendige Konkretisierungen dahingehend, welchen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs 2 erster Satz KFG der Revisionswerber durch die festgestellten Mängel jeweils verwirklicht haben soll und bezieht sich die Verfolgungshandlung daher nicht auf sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift iSd § 44a Z 2 VStG.

 

In Anbetracht dessen stellt die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme keine taugliche Verfolgungshandlung iSd zitierten Rsp des VwGH dar.