09.04.2024 Verfahrensrecht

OGH: Zum vereinfachten Bewilligungsverfahren (EO)

Eine die titelmäßige Leistung auf- oder abwertende Klausel ist im Exekutionsantrag (nur) dann anzugeben, wenn sie sich konkret auf den betriebenen Betrag auswirkt


Schlagworte: Exekutionsverfahren, vereinfachtes Bewilligungsverfahren, Wertsicherungsklausel, Umstandsklausel, Zug um Zug, Teilbetrag, betriebene Forderung, Angabe, Exekutionsantrag
Gesetze:

 

§ 7 EO, §§ 54b ff EO

 

GZ 3 Ob 11/24z, 28.02.2024

 

OGH: Liegen die Voraussetzung für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 54b Abs 1 EO vor, so muss der Exekutionsantrag zufolge § 54b Abs 2 Z 1 EO neben dem von § 54 Abs 1 EO geforderten Inhalt auch die Angaben des § 7 Abs 1 EO enthalten, also jene Angaben, die der Exekutionstitel zur Bezeichnung der Person des Berechtigten und des Verpflichteten sowie zur (bestimmten) Umschreibung der geschuldeten Leistung aufweist. Dazu zählt auch eine im Exekutionstitel allenfalls enthaltene Nebenbestimmung zur geschuldeten Leistung, wie eine Bedingung oder Befristung (§ 7 Abs 2 EO), eine mit dem Leistungsanspruch verbundene Verpflichtung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung (§ 8 Abs 1 EO), eine Wertsicherungsklausel (§ 8 Abs 2 EO) oder ein Wahlrecht (§ 12 EO). Eine solche Nebenbestimmung betrifft somit ein Mehr (zB Aufwertung), ein Weniger (zB Abwertung oder Einschränkung) oder eine Konkretisierung (zB Auswahl) der titelmäßig geschuldeten Leistung.

 

Während § 54 Abs 1 Z 2 EO vom Betreibenden im Exekutionsantrag nur die bestimmte Angabe des betriebenen Anspruchs verlangt, ist nach § 54b Abs 2 Z 1 EO - erkennbar als Ersatz für den nicht vorzulegenden Titel - somit dessen wesentlicher Inhalt iSd § 7 Abs 1 EO anzugeben. Zweck dieser geforderten Angaben zum Exekutionstitel im Exekutionsantrag ist es va, dem Gericht die Prüfung des Exekutionsantrags anhand des behaupteten Inhalts des Exekutionstitels zu ermöglichen.

 

Weicht der betriebene Geldanspruch von dem im Exekutionstitel geschuldeten Betrag ab, so genügt es im vereinfachten Bewilligungsverfahren demnach im Allgemeinen nicht, Exekution zur Hereinbringung eines geringeren Betrags als den im Exekutionstitel genannten zu beantragen, vielmehr muss die Berechnung des konkret betriebenen Anspruchs nachvollziehbar dargelegt werden. Dementsprechend muss aufgrund der Angaben im Antrag für das Gericht und den Verpflichteten ohne Zweifel nachprüfbar sein, wie die betriebene Forderung im Verhältnis zum Titel steht und wie sie sich errechnet. Wird vom Betreibenden aber etwa eindeutig kein Wertsicherungsbetrag gefordert, so muss im Exekutionsantrag auch eine im Titel vorgesehene Wertsicherungsklausel nicht angegeben werden, weil eine Negativbehauptung dahin, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert wird. Für den Anlassfall folgt daraus, dass eine die titelmäßige Leistung auf- oder abwertende Klausel im Exekutionsantrag (nur) dann anzugeben ist, wenn sie sich konkret auf den betriebenen Betrag auswirkt.