VwGH: Frage des Nichtbestehens einer Baubewilligung als Einwand des Nachbarn?
Dem Nachbarn ist als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist
§ 8 AVG
GZ Ra 2024/06/0002, 05.02.2024
VwGH: Der VwGH sprach bereits mehrfach aus, dass dem Nachbarn als ein weiteres sich allgemein aus dem AVG ergebendes Parteienrecht in einem Baubewilligungsverfahren auch der Einwand anzuerkennen ist, ob eine Baubewilligung, die die Grundlage für eine beantragte Änderungsbewilligung sei, überhaupt noch aufrecht ist. Das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches, mit dem auch über Einwendungen der Nachbarn im betreffenden Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde. Die Rechtssphäre des Nachbarn wird daher durch die Entscheidung über die Frage, ob eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen ist oder nicht, berührt.