OGH: Zur einheitlichen Streitpartei
Mehrere Miteigentümer einer Liegenschaft bilden (auch) für die Feststellung der Freiheit des Eigentums über den zugestandenen Umfang der Dienstbarkeit hinaus eine einheitliche Streitpartei
§ 14 ZPO, § 523 ABGB, § 833 ABGB
GZ 5 Ob 7/24a, 26.02.2024
OGH: Nach stRsp bilden Miteigentümer einer Liegenschaft bei Klagen auf Einräumung einer Grund- oder Hausservitut eine notwendige und einheitliche Streitgenossenschaft. Auch die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit ist von allen Miteigentümern des dienenden Grundstücks einzubringen; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Bestehen gegenüber nur einem von mehreren Miteigentümern liegt eine einheitliche Streitpartei vor.
Jeder Teilhaber einer Gemeinschaft hat zwar das Recht, die zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren es zur Wahrung seines Anteilsrechts bedarf, und kann alleine etwa Unterlassungsansprüche erheben. Der Gegner kann sich bei einer derartigen Klage nicht darauf berufen, dass der Kläger allein zur Geltendmachung dieser Ansprüche nicht befugt sei. Verlangt der Kläger aber eine Entscheidung des Gerichts über den (Nicht-)Bestand des vom Beklagten angemaßten Rechts, kann er nur einheitlich mit allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks und gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam vorgehen. Sie bilden jeweils eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Die Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren könnte nämlich zum unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Dies gilt auch für eine auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt eine einheitliche Streitpartei vor.
Hier begehrt der Kläger als bloßer Dritteleigentümer der dienenden Liegenschaft die Feststellung des Umfangs der Grunddienstbarkeit zugunsten der Liegenschaft der Beklagten dahin, dass diese nur zu landwirtschaftlichen Zwecken bestehen soll. Es geht ihm daher auch hier um die Feststellung der Freiheit des Eigentums über den von ihm zugestandenen Umfang der Dienstbarkeit hinaus. Auch dies bewirkt aber eine notwendige Streitgenossenschaft auf Klagsseite, würde doch die vom Kläger begehrte Einschränkung der Dienstbarkeit nur seinen ideellen Anteil betreffen, nicht aber jene Anteile der nicht klagenden Miteigentümer, was ebenfalls zur Gefahr unlösbarer Verwicklungen führt.