25.03.2024 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Übersetzung des wesentlichen Inhaltes iSd § 46 Abs 1a VStG

Der bloße Umstand, dass die Beschuldigte - die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus


Schlagworte: Übersetzung des wesentlichen Inhaltes, mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache
Gesetze:

 

§ 46 VStG

 

GZ Ra 2021/17/0033, 22.01.2024

 

VwGH: Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist gem § 46 Abs 1a VStG - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden.

 

Das VwG hat im angefochtenen Erkenntnis jedoch festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Erstrevisionswerberin der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig sei. Dieser Feststellung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Der bloße Umstand, dass die Erstrevisionswerberin - die nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung dieser auch ohne Dolmetscher persönlich beiwohnen konnte - griechische Staatsbürgerin ist, schließt nämlich eine hinreichende Kenntnis der deutschen Sprache nicht aus.