19.03.2024 Verfahrensrecht

OGH: Zur Schlüssigkeit einer „Glücksspielklage“

Nicht nur ein einheitlicher Anspruch, sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint; dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt


Schlagworte: Klage, Schlüssigkeit, mehrere Geldforderungen, Einzelforderungen, Aufgliederung, Aufschlüsselung, Gesamtsumme, Zumutbarkeit, Glücksspielklage
Gesetze:

 

§ 226 ZPO

 

GZ 4 Ob 232/23f, 20.02.2024

 

OGH: Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden, weshalb idR - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

 

Wenngleich grundsätzlich jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein muss, sieht es die stRsp in Fällen, in denen sich ein Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammensetzte, die während eines längeren Zeitraums aufgelaufen sind, als Überspannung des Gebots einer Präzisierung des Vorbringens an, würde man für jeden einzelnen von uU hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern.

 

Nicht nur ein einheitlicher Anspruch, sondern auch gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Dabei wird wesentlich auf das Kriterium der Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt.

 

Im Lichte dieser Rsp ist es daher vertretbar, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass es unzumutbar sei, vom spielsüchtigen (wettsüchtigen) Kläger die Aufschlüsselung jeder einzelnen klagsgegenständlichen Wette zu fordern und die Konkretisierung des Anspruchs nach dem Zeitraum des wiederholten Wettgeschehens und dem Gesamtverlust als hinreichend schlüssig ansahen. Erhebliche Rechtsfragen stellen sich angesichts der sich im Rahmen der dargelegten Rsp haltenden Entscheidungen der Vorinstanzen hier nicht.