OGH: Zur Erbteilungsklage
Ein Vorausvermächtnis steht nicht per se einer Zivilteilungsklage entgegen und stellt kein zwingendes Teilungshindernis dar
§ 745 ABGB, § 830 ABGB
GZ 2 Ob 195/23z, 20.02.2024
OGH: Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage durchzusetzen, einer Teilungsklage nach § 830 ABGB. Damit bleibt hier nur zu prüfen, ob eine Zivilteilung iSd § 830 ABGB zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen erfolgen würde.
Unzeit ist ein objektiver, außerhalb der Beteiligten bestehender und für alle in gleicher Weise wirkender Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht, insbesondere weil sich kein angemessener Preis erzielen lässt. Der Nachteil der Übrigen bildet ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass es sich um bloß vorübergehende Umstände handelt, die in Bälde wegfallen werden oder beseitigt werden können.
Aus der Unbedingtheit des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft ergibt sich, dass das Teilungsbegehren keiner Begründung aus der Interessenlage der klagenden Partei bedarf. Die beklagte Partei trifft dagegen die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Hiebei genügt aber nicht schon die allgemeine Behauptung, das Begehren werde zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen erhoben. Es müssen vielmehr konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können. Der Teilungsgegner hat zudem alle Umstände zu behaupten, die zur Beurteilung erforderlich sind, ob das behauptete Hindernis in Bälde wegfallen wird.
Die Beklagten brachten hier lediglich vor, dass das Vorausvermächtnis der Ehewohnung sowie das Bestandverhältnis Teilungshindernisse seien und das Begehren zur Unzeit erhoben worden sei. Der OGH hat zwar im Hinblick auf den Schutzzweck des § 745 ABGB festgehalten, ein aus dem gesetzlichen Vorausvermächtnis erfließendes Recht der Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiterzubenutzen, könne nach den Umständen des Einzelfalls das einer Teilung der Liegenschaft entgegenstehende Hindernis der Unzeit verwirklichen. Es sichert aber auch eine Aufnahme in die Versteigerungsbedingungen das obligatorische Wohnrecht und die Erben müssen bei Veräußerung der Wohnung ihre Pflichten aus dem gesetzlichen Vermächtnis dem Rechtsnachfolger überbinden. Ein Vorausvermächtnis steht daher nicht per se einer Zivilteilungsklage entgegen und stellt kein zwingendes Teilungshindernis dar.