OGH: Zur Haftung des Prospektkontrollors
Der Prüfer eines Emissionsprospekts ist nicht verpflichtet, eine - gar nicht bindende - Auskunft der FMA einzuholen; daran ändert auch § 16 KMG nichts
§ 11 KMG, § 14 KMG, § 16 KMG
GZ 10 Ob 23/23i, 13.02.2024
OGH: Die Kläger ziehen hier nicht in Zweifel, dass der beklagte Prospektkontrollor nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle haftet (§ 11 Abs 1 Z 2 KMG).
Sie stellen auch nicht in Abrede, dass die Haftung des Beklagten im Anlassfall an ein grobes Verschulden geknüpft ist (§ 11 Abs 1 Z 2a KMG). Ein solches ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt. Dafür muss sich das Verhalten von alltäglich vorkommenden, nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich abheben. Grobe Fahrlässigkeit ist daher bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, wie sie regelmäßig nur bei besonders nachlässigen Menschen vorkommen, gegeben.
Der OGH hat sich bereits ausführlich mit dem Prospekt zum vergleichbaren Vorgänger-Fonds befasst, dem der Beklagte Ende 2010 den Kontrollvermerk erteilt hat. Er kam dabei zum Ergebnis, dass es nicht grob unvertretbar war, dass der Beklagte mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, damals fehlender Rsp, Lit und „Fachgutachten“ der Berufsvereinigung des Beklagten sowie aufgrund der Auskunft eines Rechtsanwalts (wonach „es dazu nichts gebe“) von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG ausging und Prospektangaben gem Schema D KMG für nicht erforderlich hielt. An diesen Erwägungen ist auch im Anlassfall festzuhalten.
Dass der Prüfer eines Emissionsprospekts nicht verpflichtet ist, eine - gar nicht bindende - Auskunft der FMA einzuholen und daran auch § 16 KMG nichts ändert, hat der OGH ebenfalls bereits klargestellt.