OGH: Zur Sachverständigenhaftung
Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln den, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet
§ 1299 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
GZ 10 Ob 29/23x, 13.02.2024
OGH: Nach stRsp haftet ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet demnach den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Der Schadenersatzanspruch setzt zudem voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens auch ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war. Dabei ist nicht zu prüfen, wie die in Frage stehende unter Mitwirkung des Sachverständigen zustande gekommene gerichtliche Entscheidung richtig zu lauten gehabt hätte. Entscheidend ist nur, welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten auf die Entscheidung gehabt hätte.
Die Beweislast für die Pflichtverletzung, den eingetretenen Schaden und den Kausalzusammenhang zwischen dem (Fehl-)Verhalten und dem Schadenseintritt trifft nach allgemeinen Regeln den, der aus der Unrichtigkeit des Gutachtens Ansprüche ableitet.