11.03.2024 Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung und begleitende Maßnahmen iZm Verweigerung der Untersuchung der Atemluft

Im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt), für die nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ist für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG zusätzlich Voraussetzung, dass der Betreffende – tatsächlich - ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind; es ist aber nicht – zusätzlich - Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs 3 Z 1 bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG, dass der Betreffende das Kfz tatsächlich „in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat“


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Führerscheinrecht, Verweigerung der Untersuchung der Atemluft, Entziehung der Lenkberechtigung, öffentlicher Verkehr, Lenken in alkoholisiertem Zustand, in Betrieb genommen
Gesetze:

 

§ 5 StVO, § 99 StVO, § 7 FSG, § 26 FSG

 

GZ Ra 2023/11/0083, 17.01.2024

 

VwGH: Der VwGH hat in dem Beschluss vom 5. Juli 2021, Ra 2020/11/0128, ausgeführt, dass im Unterschied zur Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt), für die nach dem Wortlaut der letztgenannten Bestimmung der Verdacht ausreicht, der Beschuldigte habe das Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt, für die an dieses Delikt anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG zusätzlich Voraussetzung ist, dass der Betreffende – tatsächlich - ein Kfz auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt oder in Betrieb genommen hat, wozu im Führerscheinverfahren entsprechende Feststellungen zu treffen sind. Es ist aber nicht – zusätzlich - Tatbestandsvoraussetzung des § 7 Abs 3 Z 1 bzw § 26 Abs 2 Z 2 FSG, dass der Betreffende das Kfz tatsächlich „in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat“. Eine solche Auslegung wäre auch weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck der Untersuchung der Atemluft auf den Alkoholgehalt vereinbar, soll diese Untersuchung doch gerade der Feststellung dienen, ob das Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (sodass die Alkoholisierung nicht gleichzeitig Voraussetzung einer solchen Untersuchung sein kann).

 

Nach der Rsp des VwGH gilt aber nicht nur das Lenken, sondern auch die Inbetriebnahme eines Kfz als bestimmte Tatsache gem § 7 Abs 3 Z 1 FSG, wenn jemand hiebei eine Übertretung gem § 99 Abs 1 bis 1b StVO - im Revisionsfall das Verweigerungsdelikt gem § 99 Abs 1 lit b StVO - begangen hat.

 

Das VwG ließ zwar offen, ob der Revisionswerber nach dem Einparken den Motor seines Kfz (neuerlich) gestartet oder diesen erst gar nicht abgestellt hat. Es legte seiner Entscheidung aber - unter Bezugnahme auf die Aussagen des Revisionswerbers vor der belBeh und in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG - zu Grunde, dass der Motor nach dem Einparken während des eingestandenen Alkoholkonsums (zumindest zeitweise) lief und das Kfz dadurch in Betrieb genommen war.

 

Vor diesem Hintergrund legt die Revision nicht dar, dass das VwG fallbezogen nicht die notwendigen Feststellungen dazu getroffen hätte, dass der Revisionswerber iSd § 7 Abs 3 Z 1 und des § 26 Abs 2 Z 1 FSG ein Kfz in Betrieb genommen hat.