VwGH: Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses gem § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG
Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das VwG - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist
§ 21 WaffG ,§ 22 WaffG, § 10 WaffG
GZ Ra 2022/03/0220, 30.11.2023
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Der VwGH hat bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargelegt, dass die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt. Liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.
Es ist damit nicht erkennbar, dass das VwG - ausgehend von dem im Erkenntnis wiedergegebenen und damit der Entscheidung zu Grunde gelegten Antragsvorbringen - von der diesbezüglich bestehenden, umfangreichen Rsp des VwGH abgewichen wäre.
Allerdings hat das VwG übergangen, dass der Revisionswerber versucht hat, iSd dargelegten Rsp ein ihn betreffendes erhöhtes Sicherheitsrisiko auf der Basis nicht bloß von Vermutungen und Befürchtungen, sondern verdichteter Verdachtsmomente darzulegen.
Wird das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B verneint, ist die Behörde - wie auch das VwG - verpflichtet, auch ohne besonderes Vorbringen noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist. Fehlt die erforderliche Ermessensentscheidung, belastet dies eine einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisende Entscheidung schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Indem das VwG keine gesonderte Ermessensentscheidung getroffen und keine in deren Rahmen zu erfolgende Interessenabwägung vorgenommen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.